Abstammungs- und Sorgerecht aller Afghanen (außer Schiiten)
Die folgenden Bestimmungen finden grundsätzlich auf Afghanen aller Religionszugehörigkeiten Anwendung, mit Ausnahme schiitischer Muslime, die dem schiitischen Personalstatutsgesetz v. 2009 unterliegen.
Zivilgesetzbuch v. 1977 (ZGB)1
Kapitel 2: Personen
Teil 1: Natürliche Personen
Titel 10: Kindschaftsrecht
Untertitel 4: Der Unterhalt
Unterabschnitt 1: Der Kindesunterhalt (Art. 256–263)
Art. 256
Der Vater ist zum Unterhalt seines minderjährigen Sohnes bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit und seiner minderjährigen Tochter bis zu ihrer Eheschließung verpflichtet.
Art. 257
Der Vater ist zum Unterhalt seines volljährigen Sohnes, der arbeitsunfähig und mittellos ist, und seiner volljährigen mittellosen Tochter bis zu ihrer Eheschließung verpflichtet.
Art. 258
(1) Die Kosten des Unterhalts eines arbeitenden Sohnes oder einer arbeitenden Tochter werden, soweit dieser ausreicht, von deren Einkommen bestritten. Ist das Einkommen nicht ausreichend, kommt der Vater für den restlichen Unterhalt auf.
(2) Überschreitet das Einkommen der Kinder die Kosten des Unterhalts, ist der überschüssige Betrag vom Vater zu sparen und nach der Geschlechtsreife (bolûgh) den Kindern zu übergeben.
Art. 259
Ist der Vater nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen, und ist außerdem arbeitsunfähig, geht die Unterhaltspflicht für die Kinder auf den nach dem Vater nächstberufenen Vormund über.
Art. 260
Ist der Vater zahlungsunfähig, jedoch arbeitsfähig, entfällt seine Unterhaltspflicht nicht. In diesem Fall ist der nach dem Vater nächstberufene Vormund unterhaltspflichtig und er kann die Kosten des Unterhalts vom Vater zurückfordern, sobald dieser zahlungsfähig wird.
Art. 261
Der Unterhalt eines Kindes, dessen Vater nicht vorhanden ist und das kein eigenes Vermögen besitzt, das aber Verwandte in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie hat, ist in folgender Reihenfolge zu leisten:
(1) Sind nur Verwandte in aufsteigender Linie oder nur in der Seitenlinie zur Erbfolge nach dem Kind berufen, sind die Verwandten in aufsteigender Linie verpflichtet, den Kindesunterhalt zu leisten, unabhängig davon, ob sie das Kind [tatsächlich] beerben.
(2) Sind Verwandte in aufsteigender Linie und Verwandte in der Seitenlinie gemeinsam zur Erbfolge nach dem Kind berufen, ist der Kindesunterhalt von ihnen entsprechend ihrer Erbteile zu leisten.
Art. 262
Der Vater ist nicht verpflichtet, der Ehefrau seines Sohnes Unterhalt zu leisten, es sei denn, dass er sich bereits dazu verpflichtet hat. In diesem Fall kann der Vater die Kosten für den von ihm geleisteten Unterhalt von seinem Sohn zurückfordern, sobald dieser zahlungsfähig wird.
Art. 263
Die Ehegatten können sich über die Unterhaltskosten ihrer Kinder vergleichen. Ist der [im] Vergleich [vereinbarte Betrag] weniger als der notwendige Unterhalt, ist der Vater zur Leistung des Restunterhalts verpflichtet. Ist der [im] Vergleich [vereinbarte Betrag] höher als der notwendige Unterhalt, wird der Vater nicht zur Leistung des Mehrbetrages verpflichtet.
1 Zivilgesetzbuch [qânûn-e madanî], Gesetzblatt Nr. 353 v. 5.1.1977, idF der Änderungsgesetze.