1. Anzeige der Eheabsicht vor der Eheschließung

Um mit staatlicher Mitwirkung die Ehe zu schließen, können die Ehewilligen dem Gericht ihre Absicht zur Eheschließung anzeigen.

Hierfür sind folgende Dokumente einzureichen:

(1) Erklärung der Eheschließenden und des Ortsvorstehers
(2) Ärztliche Bescheinigung
(3) Einwilligung der Militärbehörden
(4) Nachweis über die Ehescheidung (bei zuvor bereits verheirateten Ehepartnern)
(5) Sterbeurkunde (bei Witwen)


(1) Erklärung der Eheschließenden und des Ortsvorstehers (bayân)

Es ist eine Erklärung (bayân), ohne Amtsstempel, einzureichen, welche die Identität der beiden Eheschließenden, deren Alter sowie den Betrag der Brautgabe (mahr) enthält und das Nichtbestehen eines Ehehindernisses nach islamischem Recht bestätigt. Vorausgesetzt wird, dass diese Erklärung von den beiden Eheschließenden unterzeichnet sowie vom Ortsvorsteher (mukhtâr) des Stadtteils oder des Dorfes oder von zwei angesehenen Personen unter den Einwohnern bescheinigt wird. (ohne Abbildung)


(2) Ärztliche Bescheinigung (taqrîr tibbî)

Die Bescheinigung soll darüber aussagen, ob die Ehegatten frei von übertragbaren Krankheiten und gesundheitlichen Hindernissen sind. (ohne Abbildung)


(3) Einwilligung der Militärbehörden

(ohne Abbildung)


(4) Nachweis über die Ehescheidung

Dieser Nachweis sollte eingereicht werden, wenn ein oder beide Ehepartner bereits verheiratet waren. Wenn kein Nachweis über die Ehescheidung vorhanden ist, muss der Vormund der Frau bzw. der vorherige Ehemann unter Eid schwören, dass die Wartezeit der Geschiedenen abgelaufen ist. (ohne Abbildung)


(5) Sterbeurkunde

Ist der vorherige Ehemann der Frau verstorben, sollte das Dokument bei der Registrierung eingereicht werden. Wenn keine Sterbeurkunde vorhanden ist, muss der Vormund der Frau unter Eid schwören, dass die Wartezeit der Witwe abgelaufen ist. (ohne Abbildung)

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