Glossar

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Wichtige Begriffe aus dem syrischen und irakischen Familienrecht

A

Abstammung
arab. nasab (نسب [nasab])
Die Abstammung eines Kindes von dessen Mutter ergibt sich durch die Geburt. Die väterliche Abstammung liegt vor, wenn das Kind innerhalb einer wirksamen Ehe geboren wurde oder der Vater die Vaterschaft anerkannt hat (s. auch Art. 128-136 syr. PSG).

Agnatische Resterben
arab. ´asaba (عصبة [ˤasaba])
Als agnatische Resterben bezeichnet man diejenigen Vorfahren, Abkömmlinge und Seitenverwandte, die ihre Abstammung ausschließlich über die männliche Linie zum Erblasser zurückzuführen (vgl. Ebert, Hans-Georg; Heilen, Julia [2016]: Islamisches Recht. Ein Lehrbuch. Hamouda. S. 181.)

B

Bayân wilâda (arab.)
siehe Geburtsurkunde

Binationale Eheschließung
Bedarf in Syrien gemäß Art. 1 Gesetz Nr. 272 vom 4.11.1969 grundsätzlich der Zustimmung des syrischen Innenministeriums, sofern einer der Ehepartner nichtarabischer Ausländer ist.

Brautgabe
arab. mahr (مهر [mahr])
Vermögenswert, den der Ehemann der Ehefrau schuldet. Anspruch entsteht mit Eheschließung (Art. 53-64 syr. PSG).

Bulûgh (arab.)
siehe Pubertät

C

D

Daftar al-´â`ila (arab.)
siehe Familienbuch

E

Ebenbürtigkeit
arab. kafâ`a (كفاءة [kafaːˀa])
Ebenbürtigkeit bezeichnet in der Dogmatik des islamischen Rechts die Parität der Ehepartner hinsichtlich ihrer Religiosität, ihrer Abstammung, ihrer sozialen und beruflichen Stellung, teilweise auch hinsichtlich ihres Vermögens und Einkommens. Ebenso ist das Alter der Ehegatten bzw. deren Altersunterschied ein Beurteilungsfaktor (siehe auch Art. 26 – 32 syr. PSG).

Ehemündigkeit
arab. ahlîyat az-zawâj (أهلية الزواج [ˀah'li:jat az-za'wa:ʤ])
In Syrien bei Männern mit Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres.
Eine Eheschließung von Jugendlichen (Mädchen zwischen 13 und 17 und Jungen zwischen 15 und 18) bedarf der gerichtlichen Zustimmung und der Einverständniserklärung des Ehevormundes.
siehe auch Pubertät

Ehevormund
arab. walî (ولي [wa'li:j])
In Syrien ist bei Eheschließungen von Jugendlichen, beschränkt Geschäftsfähigen oder geistig Eingeschränkten die Anwesenheit und Mitwirkung eines Ehevormundes zwingend erforderlich. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. Eine erwachsene Frau bedarf eines Ehevormundes, der helfen soll, die Interessen der Braut bei der Eheschließung wahrzunehmen, und der ihren Eheschließungswillen in Stellvertretung übermittelt.

Ehewirkungen
Brautgabe, Unterhalt, Erbrecht und väterliche Abstammung in der Ehe geborener Kinder

F

Familienbuch
arab. daftar al-´â`ila (دفتر العائلة [daftar al-ˁa:ˀila])
Wird in Syrien bei Eheschließung für den Ehemann ausgestellt und enthält Angaben über dessen Ehefrauen sowie leibliche Kinder.

Familienname
arab. laqab (لقب [laqab]); oder auch nisba (نسبة [nisba])
Das syrische Recht kennt keinen gemeinsamen Ehenamen. Der Familienname eines ehelich geborenen Kindes richtet sich nach dessen Vater.

G

Geburtsurkunde
arab. bayân wilâda (بيان ولادة [ba'ja:n wi'la:da]); manchmal auch shahâdat wilâda (شهادة ولادة [ʃa'ha:dat wi'la:da])
In Syrien weniger gängig als der Auszug aus dem Personenstandsregister, weist dieselben Informationen aus.

Geschäftsfähigkeit
In Syrien wird die Geschäftsfähigkeit für beide Geschlechter mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht (Art. 162 syr. PSG).

Güterstand
Entsprechend dem klassischen islamischen Recht gilt für Muslime in Syrien der Güterstand der Gütertrennung.

H

Hadâna (arab.)
siehe Personensorge

I

´Idda (arab.)
siehe Wartezeit

Informelle Eheschließung
Eheschließung ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht.

J

K

Khitba (arab.)
siehe Verlobung

L

Laqab (arab.)
siehe Familienname

M

Mahr (arab.)
siehe Brautgabe

N

Nasab (arab.)
siehe Abstammung

O

P

Personensorge
arab. hadâna (حضانة [hɒ'đɒ:na])
Die tatsächliche Personensorge umfasst die Erziehung und Pflege des Kindes, die Aufsicht über das Kind sowie die Ordnung seiner gesellschaftlichen Verhältnisse (siehe auch Art. 137-151 syr. PSG).

Personenstandsregister
arab. sijillât madanîya (سجلات مدنية [si'illa:t mada'ni:ja])
Register, welches von der syr. Personenstandsbehörde geführt wird. Vermerkt sind Personalien (Eltern, Geburtsdaten, Familienstand und Personalausweisnummer). Ein Auszug kann jederzeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Polygamie (i.d.F. der Polygynie)
arab. ta´addud az-zaujât (تعدد الزوجات [ta'ˁaddud az-zauʤa:t])
Mehrehe eines Mannes mit bis zu vier Frauen; für Muslime grundsätzlich erlaubt, bedarf jedoch der gerichtlichen Zustimmung und erfordert einen "rechtfertigenden Grund" (Art. 17 syr. PSG). Syr. Drusen ist Polygamie ausdrücklich untersagt (Art. 307 syr. PSG).

Pubertät
arab. bulûgh (بلوغ [bu'lu:ɣ])
Geschlechtsreife, wichtiger Maßstab bei der Beurteilung der Ehemündigkeit, da diese neben der geistigen Gesundheit (arab. ´aql) eine Ehefähigkeitsvoraussetzung ist.

Q

R

Registrierung der Eheschließung
Hat in Syrien und dem Irak keinen konstitutiven Charakter und wirkt lediglich deklaratorisch.

S

Scharia-Gericht
arab. mahkama shar´îya (محكمة شرعية [maħkama ʃar'ˁi:ja])
Name des für syrische Muslime zuständigen Familiengerichts

Scheidung (einseitig)
arab. talâq (طلاق [ŧɒ'lɒ:q])
In Syrien erlangt der Ehemann mit Erreichen der Volljährigkeit das uneingeschränkte Recht, die Ehe einseitig mündlich oder schriftlich aufzulösen (Art. 85-94 syr. PSG).

Scheidung (einseitig)
arab. talâq (طلاق [ŧɒ'lɒ:q])
In Syrien erlangt der Ehemann mit Erreichen der Volljährigkeit das uneingeschränkte Recht, die Ehe einseitig mündlich oder schriftlich aufzulösen (Art. 85-94 syr. PSG).

Scheidung (einvernehmlich)
arab. mukhâla´a (مخالعة [mu'xa:laˁa]); oder auch khul´ (خلع [xulˁ])
Die Ehepartner haben in Syrien das Recht, einvernehmlich eine Scheidungsvereinbarung zu treffen (Art. 95-104 syr. PSG).

Scheidung (gerichtlich)
arab. tafrîq (تفريق [taf'ri:q])
Das syrische PSG listet in den Art. 105-111 PSG die Gründe auf, die die Ehefrau zur gerichtlichen Scheidung berechtigen (u.a. Nichtzahlung von Unterhalt oder mehrjährige Abwesenheit des Ehemannes).

Sijillât madanîya (arab.)
siehe Personenstandsregister

Sinn ar-rushd (arab.)
siehe Volljährigkeit

Shahâdat wilâda (arab.)
siehe Geburtsurkunde

Sorgerecht
Das Sorgerecht unterscheidet zwischen der Personensorge (hadâna) und der Vormundschaft (wilâya).
siehe auch Personensorge und Vormundschaft

Stellvertretung in der Eheschließung
arab. wikâla (وكالة [wi'ka:la])
Die Eheschließung ist kein höchstpersönliches Recht. Jeder Nupturient kann grundsätzlich auch einen Stellvertreter bevollmächtigen, die Ehe für sie oder ihn zu schließen.

T

Ta´addud az-zaujât (arab.)
siehe Polygamie

U

V

Verlobung
arab. khitba (خطبة [xiŧba])
Versprechen, die Ehe zu schließen

Verstoßungsscheidung
siehe Scheidung (einseitig)

Volljährigkeit
arab. sinn ar-rushd (سن الرشد [sinn ar-ruʃd])
Die Volljährigkeit wird in Syrien für beide Geschlechter mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht (Art. 46 (2) syr. ZGB).

Vormundschaft
arab. wilâya (ولاية [wi'la:ja])
In Syrien umfasst die Vormundschaft als Teil des Sorgerechts zum einen die Vermögenssorge (arab. wilâya ´alâ l-mâl, Art. 172-175 syr. PSG) und zum anderen die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten des Kindes (arab. wilâya ´alâ n-nafs, Art. 170 f. syr. PSG) einschließlich der Ehevormundschaft, siehe Ehevormund.

W

Wikâla (arab.)
siehe Stellvertretung in der Eheschließung

Wilâya (arab.)
siehe Vormundschaft

Walî (arab.)
siehe Ehevormund

Wartezeit
arab. ´idda (عدة [ˁidda])
Zeitraum nach Auflösung einer Ehe, dessen Ablauf die Frau abwarten muss, bevor sie erneut heiraten darf (Art. 121-127 syr. PSG)

X, Y, Z

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