Syrisches Eherecht
Die folgenden Bestimmungen finden grundsätzlich auf alle (muslimischen) Syrer Anwendung. Einige abweichende oder ausschließlich eigene religiöse Bestimmungen gelten für Drusen, Christen und Juden sowie für die Eheschließung mit Ausländern.
Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)1
Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)
Erster Titel: Die Ehe und das Verlöbnis (Art. 1 – 4)
Art. 1 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
Die Ehe (zawâj) ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ihnen der Umgang miteinander erlaubt wird und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Zeugung von Nachkommen bezweckt.
Art. 2
Das Verlöbnis, das Versprechen, die Ehe zu schließen, die Rezitation der Eröffnungssure des Korans, die Übergabe der Brautgabe und die Annahme von Geschenken stellen keine Eheschließung dar.
Art. 3
Jeder der Verlobten kann das Verlöbnis auflösen.
Art. 4 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis auf oder verstirbt einer, hat der Verlobte oder seine Erben Anspruch auf Herausgabe der bereits geleisteten Brautgabe oder deren Wert, wenn die Rückgabe der Sache selbst nicht möglich ist.
(2) Hat der Verlobte die Brautgabe in Geld geleistet und die Frau damit ihre Mitgift (jahâz) erworben und löst der Mann danach das Verlöbnis auf, hat die Frau die Wahl, den entsprechenden Geldbetrag oder die Ausstattungsgegenstände zurückzuerstatten. Löst die Frau das Verlöbnis auf, muss sie die übliche Brautgabe (mithl al-mahr) oder deren Wert erstatten.
(3) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis wegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes auf, kann er die an den anderen geleisteten Zuwendungen, sofern diese noch bestehen, oder, wenn diese nicht mehr bestehen, deren Wert am Tag des Erhalts zurückfordern, solange es keine/n dem widersprechende/n Brauch oder Vereinbarung gibt.
(4) Endet das Verlöbnis aufgrund des Todes oder aus einem Grund, den keiner der beiden Verlobten zu vertreten hat, oder wegen eines Ereignisses, welches die Eheschließung verhindert, können geleistete Zuwendungen nicht zurückgefordert werden.
(5) Resultieren aus der Auflösung des Verlöbnisses für einen der Verlobten materielle oder immaterielle Schäden, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz.
1 Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.09.2010, Nr. 4 vom 07.02.2019 und Nr. 20 vom 27.06.2019.