Syrisches Abstammungs- und Sorgerecht
Die folgenden Bestimmungen finden grundsätzlich auf alle (muslimischen) Syrer Anwendung. Einige abweichende oder ausschließlich eigene religiöse Bestimmungen gelten für Drusen, Christen und Juden.
Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)1
Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen
Erster Titel: Die Abstammung (Art. 128 – 136)
A. Die Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes
Art. 128
(ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Die Abstammung (nasab) wird durch Ehe, durch Anerkenntnis (iqrâr) oder durch Beweis (bayyina) festgestellt.
(2) Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abstammung eines Kindes zwischen Personen, die nicht die Ehegatten sind, kann von einem DNA-Test Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Mindestdauer der Schwangerschaft beträgt 180 und ihre Höchstdauer 365 Tage.
Art. 129
(1) Das in wirksamer Ehe geborene Kind einer Frau gilt unter den folgenden Voraussetzungen als von ihrem Ehemann abstammend:
a) wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer der Schwangerschaft verstrichen ist;
b) wenn der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehegatten wegen
Inhaftierung oder Aufenthalts an einem fernen Ort über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war.
(2) Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind nur dann vom Ehemann abstammend, wenn er das
Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht.
(3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die Abstammung des Kindes nur durch den Verwünschungseid (li´ân) angefochten werden.
B. Die Abstammung des nach der Scheidung oder dem Tode des Ehemannes geborenen Kindes
Art. 130
Erklärt die geschiedene oder verwitwete Frau nicht, dass ihre Wartezeit abgelaufen ist, dann gilt die Abstammung ihres innerhalb
eines Jahres nach der Scheidung oder dem Todesfall geborenen Kindes als erwiesen. Nach Ablauf dieser Frist gilt dies (Anm.
der Übersetzer: der Nachweis der Abstammung) nur, wenn der Ehemann oder seine Erben dies gerichtlich geltend machen.
Art. 131
Erklärt die geschiedene oder verwitwete Frau, dass ihre Wartezeit abgelaufen ist, dann gilt die Abstammung ihres Kindes
als erwiesen, wenn es innerhalb von 180 Tagen nach der Erklärung (iqrâr) und binnen eines Jahres nach der Scheidung oder dem Todesfall geboren wird.
Art. 132
(1) Wird ein Kind in eine fehlerhafte Ehe mindestens 180 Tage nach ihrem Vollzug geboren, gilt es als vom Ehemann abstammend.
(2) Das nach einer Trennung oder Eheauflösung geborene Kind gilt nur dann als (vom Ehemann) abstammend, wenn die Geburt
innerhalb eines Jahres nach der Trennung oder Eheauflösung erfolgte.
Art. 133
(1) Hat die Beiwohnung in dem guten Glauben an das Bestehen einer Ehe stattgefunden, gilt das Kind als von dem Mann abstammend,
wenn es in der Zeit zwischen der Mindest- und der Höchstdauer der Schwangerschaft geboren wurde.
(2) Die Abstammung – unabhängig davon, ob sie auf einer fehlerhaften Ehe oder auf dem guten Glauben an das Bestehen einer
Ehe beruht – entfaltet alle Wirkungen der Verwandtschaft; es entstehen ein Unterhaltsrecht, das Erbrecht und die Ehehindernisse
aufgrund von Verwandtschaft.
Art. 134
(1) Das Anerkenntnis (iqrâr) eines Kindes unbekannter Abstammung (majhûl an-nasab) begründet – selbst in dem Fall, in dem ein
todkranker Mann anerkennt – eine Abstammung, sofern der Altersunterschied die Abstammung als möglich erscheinen lässt
(2) Erkennt eine verheiratete oder eine in der Wartezeit befindliche Frau ein Kind an, begründet dies nur dann die Abstammung
des Kindes zu ihrem Ehemann, wenn dieser seine Zustimmung gibt oder wenn die Abstammung bewiesen werden kann.
Art. 135
Erkennt ein Kind unbekannter Abstammung jemanden als seinen Vater oder seine Mutter an, begründet dies nur dann ein Abstammungsverhältnis,
wenn der Betreffende das Anerkenntnis bestätigt und der Altersunterschied die Abstammung als möglich erscheinen lässt.
Art. 136
Das Anerkenntnis eines Abstammungsverhältnisses, das weder die Kindschaft, die Vaterschaft oder die Mutterschaft begründet,
wirkt gegenüber Dritten nur, wenn diese dem Anerkenntnis zustimmen.
1 Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.09.2010, Nr. 4 vom 07.02.2019 und Nr. 20 vom 27.06.2019.