2. Amtliche Eheschließungsurkunde

Nachdem der Inhalt der Erklärung der Eheschließenden und des Ortsvorstehers (bayân) (Art. 10 Abs. 1 und 2) vom Gericht registriert wurde, erklären die Nupturienten oder ihre Stellvertreter ihren Eheschließungswillen vor Gericht. Der Richter unterzeichnet das Register sowie die Eheschließungsurkunde und übergibt Kopien hiervon an die Ehegatten. Die Eheschließungsurkunde steht für sich allein als Nachweis für die Eheschließung.


Amtliche Eheschließungsurkunde

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