Geschichtlicher Hintergrund und Rechtslage

Allgemeine Informationen zu Syrien

Syrien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Bevölkerung ist mehrheitlich arabisch, hinzu kommen ethnische Minderheiten der Kurden, Armenier und Tscherkessen sowie Geflüchtete aus dem Irak und Palästina. Neben der Amtssprache Arabisch wird Kurdisch, Armenisch, Aramäisch und Tscherkessisch gesprochen. Etwa 87 Prozent der Menschen sind Muslime, davon 74 Prozent Sunniten. Aleviten, Ismailiten und Schiiten stellen zusammen 13 Prozent der Bevölkerung, während Christen 10 und Drusen 3 Prozent ausmachen. Es leben vereinzelt Juden in Damaskus und Aleppo. Zu Beginn des Krieges im Jahr 2012 lag die Bevölkerungszahl bei ungefähr 22 Millionen Menschen. 2024 lebten rund 7 Millionen Syrer*innen als Binnenflüchtlinge in Syrien; weitere 5 Millionen sind in die Nachbarländer Türkei, Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten geflüchtet. Das Erdbeben in der Türkei und Syrien 2023 hat die Lebensbedingungen von Syrer*innen erheblich verschlechtert.

Bürgerkrieg seit 2011

Die im Frühjahr 2011 gegen soziale Ungleichheit und Menschenrechtsverletzungen gerichteten Demonstrationen mündeten Mitte 2012 in gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Oppositionellen und der Regierung. Die politische und militärische Kontrolle des Assad-Regimes hat seitdem in Teilen Syriens in wechselhaftem Maße ab- und wieder zugenommen. Unterschiedliche lokale Oppositionsgruppen, die von diversen Rebellengruppen militärisch unterstützt werden, sowie mehrheitlich kurdische Bündnisse und der sogenannte „Islamische Staat“ (IS) nahmen zeitweise zentrale Gebiete ein. Die genauen Grenzverläufe verschoben sich unter den anhaltenden militärischen Auseinandersetzungen, auch wenn bestimmte Hochburgen einzelner Akteure ausgemacht werden konnten.

Das Besondere am syrischen Fall war, dass diese konkurrierenden Wirkungseinheiten sich nicht nur militärisch gegenüberstanden, sondern sich auch die Hoheit über das Recht streitig machten. Formell war Syrien weiterhin ein Gesamtstaat mit einheitlicher Rechtsordnung, über den das Assad-Regime die Rechtshoheit beanspruchte. Insofern bestand die Gesetzeslage von vor 2011 auch weiterhin fort. Gleichwohl hatten sowohl die Kurden als auch die Machthaber des IS neues Recht geschaffen und zum Teil das staatliche Recht für außer Kraft gesetzt erklärt. Weniger aktiv waren die oppositionellen Gruppen, wobei auch sie eigene strukturelle Organisationsformen errichteten und in ihren Gebieten die Rechtspflege kontrollierten.

Inzwischen (Stand Juni 2024) haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen verringert. Medienberichten zufolge kontrolliert die Regierung rund zwei Drittel des Landes, wenngleich der Konflikt weiterhin nicht gelöst ist.

Unabhängigkeit

Nach seiner Unabhängigkeit rezipierte der neue syrische Staat weitgehend das französische Recht und schuf zumindest formal Institutionen zur Teilung und Kontrolle der Gewalten. Das politische Geschehen wurde seitdem von der stärksten Kraft im Parlament, der Baath-Partei, dominiert. Ihr Vorsitzender und Präsident des Landes ist seit 2000 Baschar al-Assad, der zur Jahrtausendwende seinen Vater Hafiz nach drei Jahrzehnten im Amt ablöste. Während dieser kurzen Periode des „Damaszener Frühlings“ ab Juni 2000 gab es Reformvorhaben und Tendenzen einer politischen Öffnung, die sich jedoch nicht als beständig erwiesen.

Syrien nach dem Ersten Weltkrieg

Bis zum Ende des Ersten Weltkrieges war Syrien Teil des Osmanischen Reichs. Nach dessen Zusammenbruch formten sich aus den Provinzen im gesamten Nahen Osten Kolonialstaaten. Von 1922 an stand Syrien unter französischer Mandatsherrschaft und erlangte schließlich 1946 die Unabhängigkeit. Insbesondere die ersten Jahre der Arabischen Republik Syrien waren geprägt von Umbrüchen, Machtwechseln und dem arabisch-israelischen Konflikt.

Im Geiste des Panarabismus schlossen sich Ägypten und Syrien 1956 zur Vereinigten Arabischen Republik zusammen. Bereits 1961 putschten syrische Offiziere wegen politischer Differenzen gegen diesen Zusammenschluss. Seit der Machtübernahme durch die Baath-Partei im Jahr 1963 gilt in Syrien der Ausnahmezustand. In den vergangenen Jahrzehnten wandelte sich das Land durch Agrarreformen, einen Ausbau des Bildungssektors, des Verwaltungs- und Sicherheitsapparats sowie nicht zuletzt durch die Kooption islamischer Einrichtungen zu einem stabilen und souveränen Staat.


Rechtsquellen in Syrien


Staatliches syrisches Familienrecht

Das syrische Familien- und Erbrecht ist – wie in nahezu allen Familienrechtssystemen des Nahen Ostens – interreligiös gespalten: Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90 % der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt, das 1975, 2003 und 2010 geringfügig novelliert wurde. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen.

Auf alle Syrer anwendbar ist das 2021 neu verabschiedete Personenstandsgesetz, Gesetz Nr. 13/2021 v. 25.3.2021 (im Folgenden: PStG)1. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 20072. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung.


Muslime

Auf Muslime sämtlicher Konfessionen findet das Personalstatutsgesetz, Gesetz Nr. 59/1953 [qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya] v. 17.9.1953, GBl. Nr. 63 v. 8.10.1953, idF der ÄndG Nr. 34/1975, Nr. 18/2003, Nr. 76/2010, Nr. 4/2019 und Nr. 20/2019 (im Folgenden: PSG) Anwendung.

Zudem enthält das syrische Zivilgesetzbuch, Dekret-Gesetz Nr. 84/1949 über das Zivilgesetzbuch [al-qânûn al-madanî] v. 18.5.1949, GBl. Nr. 27 v. 21.5.1949, idF der Änderungsgesetze, zuletzt Gesetz Nr. 1 vom 15.11.2015 (im Folgenden: ZGB), Regelungen zum Familienrecht.

Bei Gesetzeslücken ist gem. Art. 305 PSG auf die herrschende Meinung in der hanafitischen Rechtsschule des islamischen Rechts zurückzugreifen. Wenn in der hanafitischen Rechtsschule keine entsprechende Regelung gefunden werden kann, ist zunächst das Gewohnheitsrecht, danach die Prinzipien des Naturrechts und die Grundsätze der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 ZGB) zu berücksichtigen.


Christen

Das christliche Recht Syriens ist interkonfessionell gespalten. Kodifiziertes Familienrecht existiert für Katholiken, Protestanten sowie für die armenisch-, griechisch- sowie syrisch-orthodoxe Kirche:

- Gesetz Nr. 31/2006 über das Personalstatut der katholischen Religionsgemeinschaft v. 20063
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- Personalstatutsgesetz der armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft4
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- Gesetz Nr. 23/2004 über das Personalstatut und das Verfahrensrecht des griechisch-orthodoxen Patriarchats von Antiochien und dem gesamten Osten5
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- Gesetz Nr. 10/2004 über das Personalstatut der Syrisch-Orthodoxen6
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- Personalstatutsgesetz für die Gerichte der evangelischen Religionsgemeinschaft in Syrien und dem Libanon7
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Drusen

Die auf Drusen anwendbaren Ausnahmebestimmungen regelt u.a. das syr. PSG in Art. 307. Auf die drusische Religionsgemeinschaft findet zudem folgendes kodifiziertes Personalstatutsgesetz Anwendung, wobei die in Art. 307 geregelten Ausnahmebestimmungen mit dem drusischen kodifizierten PSG deckungsgleich sind:

- Gesetz über das Personalstatut der drusischen Religionsgemeinschaft [qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tâ`ifa ad-duruzîya] v. 24.2.1948, idF des ÄndG v. 2.7.1959
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Juden

Obgleich die jüdische Gemeinde Syriens nur noch wenige hundert Personen umfasst, existiert ebenfalls ein kodifiziertes jüdisches Personalstatutsgesetz aus den 1960er-Jahren:

- Gesetz über das Personalstatut der Juden [kitâb al-ahkâm ash-shar´îya fî l-ahwâl ash-shakhsîya li-l-mûsawîyîn] v. 1.1.1960, abrufbar unter http://site.eastlaws.com/GeneralSearch/Home/ArticlesTDetails?MasterID=1751901 (letzter Zugriff 16.5.2018).


Jesiden

Art. 306 PSG bestimmt seinen persönlichen Anwendungsbereich und nimmt hiervon nur die in Art. 307 (Sonderregelungen für Drusen) und Art. 308 (eigenes religiöses Familienrecht für Juden und Christen) genannten Religionsgruppen aus. Somit finden die Regelungen des syrischen PSG grundsätzlich auf alle (anderen) Religionsgemeinschaften Anwendung und damit auch auf die Jesiden.


 

Faktisch geltende Normensysteme


Zivilehe in der demokratisch-autonomen Verwaltung der Föderation Nordsyrien

Die zivile Verwaltung der de facto autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Landes, der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (kurdisch Rojava) hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Nupturienten vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Die erste Zivilehe wurde bereits 2013 in Qamischli, einer mehrheitlich kurdischen Stadt im Nordosten Syriens, geschlossen.8 Es kann davon ausgegangen werden, dass sich zwischenzeitlich die Zivilehe, im Rahmen derer die Parteien ihre Religionszugehörigkeit nicht mehr offenlegen müssen, in den kurdisch verwalteten Provinzen etabliert hat.9
Neuere Informationen über die Praxis der Zivilehe liegen nicht vor (Stand Juni 2024).


Syrische Oppositionsgruppen

Bis 2016 wandte die syrischen Opposition in den von ihnen kontrollierten Landesteilen (hierzu gehört unter anderem die Region um die Stadt Idlib sowie bis zum vergangenen Jahr Teile Aleppos) ein an das staatliche Recht angelehntes Familienrecht an. Dieses war ebenfalls interreligiös gespalten. Eine außergerichtlich erfolgte muslimische Eheschließung galt als wirksam, sofern ihre religiös-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Registrierung hatte dementsprechend auch hier vornehmlich deklaratorischen Charakter und konnte nachträglich erfolgen. Gleichzeitig hatten Teile der Opposition unter dem Namen „Syrische Übergangsregierung“ (al-hukûma as-sûrîya al-mu`aqqata) zeitweilig ein umfangreiches paralleles Regierungssystem etabliert. In diesem besetzte sie nicht nur Behörden personell neu, sondern errichtete auch eigene Ministerien. Das „Justizministerium“ der syrischen Übergangsregierung beispielsweise erstellte Eheschließungsurkunden, die in ihrem Aufbau und Inhalt den offiziellen staatlichen Dokumenten zwar durchaus ähnelten, aber das Siegel dieser syrischen Oppositionsgruppierung trugen.

Mit Stand Juni 2024 kann nicht gesichert gesagt werden, ob diese Praxis noch währt.


„Islamischer Staat“ (IS)

Der IS, der vor allem 2015 und 2016 in Syrien Teilgebiete kontrollierte, hatte seit Ende 2017 kontinuierlich die Kontrolle über syrisches Staatsgebiet verloren. Laut Berichterstattung sind seit Anfang 2018 weder IS-Verwaltungsapparate noch die quasi-staatlichen Einrichtungen des IS operativ tätig.  Über die Webseite https://jihadology.net/?s=marriage sind Informationen zur Ehe und Eheschließung in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten im Irak zu finden. Für Syrien konnten entsprechende Informationsquellen nicht gefunden werden. Die für den Irak gewonnenen Erkenntnisse haben auch für Syrien gegolten.

Es ist davon auszugehen, dass der IS in Syrien keine familienrechtliche Relevanz mehr hat (Stand Juni 2024).


Gegenwärtige Rechtslage

Die Rechtslage vor dem Bürgerkrieg besteht weiterhin fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Bis 2016 hatte die militärische und politische Aufspaltung Syriens Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwandten. Daher waren Aussagen über den Inhalt und die praktische Anwendung dieser nichtstaatlichen Rechtssysteme schwer zu treffen. Mit Stand Juni 2024 kann von einer stabilen rechtlichen Situation ausgegangen werden.

 



Quellen

Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Syrien, www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, letzter Zugriff: 27.11.2018.

Eijk, Esther van, Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices, Diss., Leiden University Institute for Area Studies (LIAS), Faculty of Humanities, Leiden 2013.

Lange, Katharina, Syrien: Ein historischer Überblick, APuZ 8 (2013), www.bpb.de/apuz/155119/syrien-ein-historischer-ueberblick?p=all.

Möller, Lena-Maria, Überblick über das syrische Familienrecht, StAZ - Das Standesamt Jg. 70 (2017), 298–303.

Pierret, Thomas, Religion and State in Syria – The Sunni ʿUlamāʾ from Coup to Revolution, Cambridge 2013.

The World Factbook, Syria, www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/sy.html, letzter Zugriff: 27.11.2018.

Yassari, Nadjma, Staatszerfall und Internationales Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 82 (2018), 944-971.

Yassari, Nadjma, Projekt zu Mehr- und Kinderehen in Syrien, NJW 33 (2016), 19.
 



Fußnoten

 al-qânûn al-mutadammin qânûn al-ahwâl al-madanîya al-jadîd li-yuhilla mahall qânûn al-ahwâl al-madanîya as-sâdir bi-l-marsûm at-tashrî´î raqm 26 li-´âm 2007 wa-ta´dîlâtahu v. 25.3.2021/11.8.1442, abrufbar unter www.sana.sy/?p=1344988#print (letzter Zugriff 1.4.2021).

qânûn al-ahwâl al-madanîya v. 12.4.2007/‌24.3.1428, GBl. Nr. 18 v. 2.5.2007/‌14.4.1428, idF der ÄndG Nr. 20/2011, Nr. 69/2012, Nr. 70/2012, Nr. 24/2015 und Nr. 4/2017.

3 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tawâ`if al-kâthûlîkîya v. 18.6.2006/22.5.1427, GBl. Nr. 26 (Teil 1) v. 2006, 1437 ff., idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

4 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tâ`ifa al-armanîya al-urthûdhuksîya o. D., abrufbar unter https://elawpedia.com/viewfile/41  (letzter Zugriff 16.5.2018).

5 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya wa-usûl al-muhâkamât ladâ batriyarkîyat antâkiya wa-sâ`ir al-mashriq li-r-rûm al-urthûdhuks v. 27.6.2004/9.5.1425, GBl. Nr. 29 (Teil 1) v. 2004, 1544-1554, idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î ] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

6 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-s-suryân al-urthûdhuks v. 6.4.2004/16.2.1425, GBl. Nr. 18 (Teil 1) v. 2004, 947-958, idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î ] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

7 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-l-mahâkim al-madhhabîya al-injîlîya fî sûrîya wa-lubnân o. D., abrufbar unter www.elawpedia.com/viewfile/43 (letzter Zugriff 16.5.2018).

8 Pizzi, Syrian Kurds celebrate war-torn country's first civil marriage, Al Jazeera America vom 3.12.2013, http://america.aljazeera.com/articles/2013/12/3/syrian-kurds-celebrate‌wartorncountrysfirstcivilmar‌riage.html, letzter Zugriff: 25.7.2017.

9 ARA News vom 20.2.2016, Syria Kurds challenging traditions, promote civil marriage, http://aranews.net/2016/02/syria-kurds-challenging-traditions-promote-civil-marriage, letzter Zugriff: 25.7.2017.

 

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