3. Nachträgliche gerichtliche Feststellung der Ehe
Das irakische Recht kennt neben der Anzeige der Eheabsicht vor der Eheschließung auch die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Ehe durch Erklärung bei Gericht. Erklären beide Parteien übereinstimmend, die Ehe miteinander geschlossen zu haben, gilt ihre Ehe durch diese Erklärung als nachgewiesen. Das Gericht stellt das Bestehen der Ehe fest und stellt eine amtliche Eheschließungsurkunde aus. Weitere Beweise sind nicht zu erbringen.
Auf dem Antrag auf gerichtliche Feststellung muss das Datum der Eheschließung und die vereinbarte Brautgabe angegeben werden. Das Gericht kontrolliert daraufhin anhand der vorgelegten Dokumente die Identität beider Ehepartner und ob Ehehindernisse aus den irakischen Gesetzen oder dem islamischen Recht vorliegen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Eheschließung ist für das Gericht ausschließlich das im Antrag angegebene Datum.
Beispiel: Bestätigung einer außergerichtlichen Eheschließung (Abschrift)
Erklärt eine der beiden Parteien, die Ehe mit der anderen Partei geschlossen zu haben, und bestätigt die andere Partei dies nicht, hat der Kläger die Eheschließung entweder zu beweisen oder kann den Beklagten zum Schwören eines Eids auffordern. Schwört der Beklagte, dass keine Ehe geschlossen wurde, so wird die Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe abgewiesen. Verweigert der Beklagte jedoch den Schwur, ergeht ein Urteil zu Gunsten des Klägers und die Ehe wird gerichtlich festgestellt.
Neben der Erklärung kann sowohl ein Mann als auch eine Frau die Eheschließung durch weitere zulässige Beweismittel gerichtlich nachweisen lassen. Dabei trägt der Kläger die Beweislast. Zulässig ist der Beweis durch Zeugenaussage oder Schriftstücke, wie z.B. Briefe zwischen den Parteien. Ebenso zulässig ist der Verweis auf eine informelle (ʻurfî) von den Ehepartnern unterschriebene Eheschließungsurkunde, wenn die Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen wurde.