Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts im Irak

Die aktuelle politische Situation (2018)

Der Irak bleibt trotz des Sieges gegen den IS politisch, konfessionell und territorial tief gespalten. Das Schwinden des sogenannten Islamischen Staates führt im Irak zu neuen Kräfteverhältnissen und der Auflösung von Bündnissen gegen den IS. Die militärische Koalition zwischen den kurdischen Peschmerga und der irakischen Zentralregierung zerbrach im September 2017, nachdem die kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government (KRG)) der autonomen Region Kurdistan im Nordirak ein Unabhängigkeitsreferendum durchgeführt hatte. Die vom IS durch die Peschmerga befreiten Gebiete sind aktuell sehr umstritten, da sie von der Zentralregierung beansprucht werden. Dies betrifft insbesondere die strategisch und wirtschaftlich wichtige Erdöl- und Erdgasregion um Kirkuk. Laut Berichterstattung verfügt der IS derzeit über keine Gebiete mehr, obgleich Entführungen sowie Morde von Mitgliedern des IS begangen werden.

Bundesstaatliches irakisches Personalstatutsgesetz

Das heutige irakische Personalstatutsgesetz Nr. 188 (PSG) trat mit seiner Verkündung am 30. Dezember 1959 im offiziellen Gesetzblatt (al-waqâ`i´ al-´irâqîya) (2. Jahrgang, Nr. 280) in Kraft. Das PSG war als allgemeines, auf alle irakischen Staatsbürger islamischen Glaubens anwendbares Recht konzipiert. Nichtmuslimischen religiösen Minderheiten wurde die Anwendung ihrer eigenen religiösen Regelungen in Angelegenheiten des Personalstatuts zuerkannt. Das irakische PSG entspricht in weiten Teilen den Regelungen des islamischen Rechts, einschließlich des Ehe- und Scheidungsrechts, der Abstammung und Vaterschaft, des Sorgerechts, des Unterhalts oder des Erbrechts. Hierfür hat der irakische Gesetzgeber auch rechtsvergleichend gearbeitet und teilweise aus den Zivilgesetzbüchern und weiterer Gesetzgebung anderer muslimischer Länder Regelungen übernommen, welche auf islamischem Recht basierten bzw. zumindest nicht im Gegensatz zu diesem standen.

Nach seiner Verabschiedung 1959 wurde das PSG nur geringfügig verändert. Gleichzeitig gab es insbesondere vonseiten schiitischer politischer und religiöser Akteure und Parteien wiederholt Bestrebungen, das PSG zu ändern bzw. aufzuheben und zu ersetzen. Ziel war ein eigenes, für die schiitische Mehrheitsbevölkerung des Irak spezifisches Gesetzbuch, das sich verstärkt aus den Regelungen der schiitischen Rechtsschule speisen sollte. Keiner dieser Ansätze hat gefruchtet. Bisher alle Entwürfe zur Änderung des PSG wurden vonseiten des irakischen Parlaments abgelehnt. Das heute geltende Gesetz ist letztlich die Konstruktion eines einheitlichen Gesetzbuches, welches auf alle irakischen Muslime Anwendung findet, unabhängig von der Konfession. So umfasst es sowohl Teile der schiitischen (z.B. im Bereich Erbschaft) als auch der sunnitischen (z.B. im Bereich Scheidung) Rechtstradition. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind nach Art. 2 des PSG die Christen und die Juden, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Muslime

- für sämtliche Konfessionen: Personalstatutsgesetz v. 1959 zuletzt geändert 20101 (im Folgenden: PSG)

Christen

Das christliche Recht des Iraks ist interkonfessionell gespalten. Trotz des Gesetzes Nr. 32 von 1947 über die Organisation der religiösen Gerichte der christlichen und mosaischen Gemeinschaften, das u.a. eine Kodifikation des Personalstatutsgesetzes für die christlichen sowie jüdischen Religionsgemeinschaften vorsah, wurde keine staatlich offizielle Kodifikation von Personalstatutsgesetzen für die nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften unternommen. Lediglich zwei Gemeinschaften gingen diesen Schritt: die jüdische Gemeinschaft sowie die Syrisch-Orthodoxe Gemeinschaft2. Die chaldäische Gemeinschaft, welche 66 % der christlichen Iraker repräsentiert, stellte sich gar gegen eine Kodifikation eines auf sie anwendbaren Personalstatutsgesetzes3. Widerstand gegen eine Kodifikation eines Personalstatutsgesetzes kam auch von anderen christlichen Gemeinschaften. Bei familienrechtlichen Angelegenheiten müssen die spezifischen Bestimmungen der betroffenen Gemeinschaft angewendet werden. Der angerufene Richter muss die zuständige Kirche befragen, um die angewandte Norm zu bestimmen4. Dass katholische Gemeinschaften5 im Irak ihre Entscheidungen vom Vatikan bestätigen lassen, bevor sie dem zuständigen Richter mitgeteilt werden, ist nicht unüblich6. Neben dem kodifizierten Familienrecht für die Syrisch-Orthodoxe Gemeinschaft existieren Gesetze über die Verwaltung der Armenisch-Apostolischen sowie der Assyrischen Gemeinschaft.

- Gesetz Nr. 32/1947 über die Organisation der religiösen Gerichte der christlichen und mosaischen Gemeinschaften7
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- Syrisch-Orthodoxe Gemeinschaft: Verordnung über die Bestimmungen und religiösen Regeln der Syrisch-Orthodoxen Gemeinschaft v. 19508
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- Armenisch-Apostolische Orthodoxe Gemeinschaft: Gesetz Nr. 70/1931 über die Armenisch-Orthodoxe Gemeinschaft, zuletzt geändert 19639 
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- Assyrische Gemeinschaft: Gesetz Nr. 78/1971 über die Verwaltung der Assyrischen Gemeinschaft10 
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Juden

Die jüdische Gemeinschaft war die erste Religionsgemeinschaft, die ihre religiösen familienrechtlichen Bestimmungen, wie durch Gesetz Nr. 32 von 1947 vorgesehen, kodifizierte. Diese wurden im Gesetzblatt Nr. 2698 von 1949 veröffentlicht und beinhalten insgesamt 320 Artikel, die aus dem Hebräischen übersetzt worden sind. Diese Bestimmungen stammen aus fünf religiösen Schriften sowie deren Kommentierungen. Die Emigration aller Rabbiner nach Israel machte die Anwendung der Bestimmungen schwierig11. Obwohl diese theoretisch bis dato gelten, da sie nicht außer Kraft gesetzt worden sind, scheint es keine Rechtsprechung hierzu zu geben. Unklar bleibt, auf welche Weise das kodifizierte Familienrecht noch Anwendung auf die sehr niedrige Zahl der noch im Irak lebenden Juden findet.

Das kurdische Personalstatutsgesetz

Am 13. November 2008 wurde in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak das bundesstaatliche irakische Personalstatutsgesetz verändert. Artikel 121 der irakischen Verfassung von 2005 verleiht der autonomen Region Kurdistan die Prärogative, Gesetze zu verändern und sie verbindlich gelten zu lassen. Demzufolge wurden durch Gesetz Nr. 15 von 2008 insgesamt 26 Artikel des Personalstatutsgesetzes Nr. 188 von 1959 verändert, welche Bereiche des Eherechts, des Kindschaftsrechts sowie des Scheidungsrechts umfassen. Anwendung findet das Gesetz von 2008 auf alle Muslime. Wie das irak. bundesstaatliche PSG beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Muslime aller Konfessionen. Die Regelung für das auf Nichtmuslime anzuwendende Recht wurde 2008 nicht geändert. Sie unterliegen weiterhin gem. Art. 2 des Personalstatutsgesetzes von 1959 auch in der autonomen Region Kurdistan ihren eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen.

Bestrebungen zur Verabschiedung eines eigenen Personalstatutsgesetzes für schiitische Iraker

Das irakische PSG gilt für alle muslimischen Iraker, gleich welcher Konfession. Dennoch gab es seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1959 Bestrebungen schiitischer politischer und religiöser Akteure, ein eigenes Personalstatutsgesetz für schiitische Iraker zu erwirken.12 Zentrale Motivation dieser wiederholten Initiativen zur Schaffung eines eigenen, für die schiitische Mehrheitsbevölkerung des Irak spezifischen PSG ist die Anwendung von Normen, die näher an den juristischen Bestimmungen der schiitischen Rechtsgelehrten formuliert sind als das bestehende Gesetz.13 Das geltende PSG, das als einheitliches Gesetz für alle Muslime konzipiert wurde, beinhaltet sowohl auf schiitischem islamischen Recht beruhende Teile, wie z.B. im Erbrecht, als auch sunnitisch geprägtes Recht, wie etwa im Scheidungsrecht.14

Interessanterweise richtet sich der Widerstand gegen ein solches spezielles Gesetz für Schiiten, neben inhaltlichen Fragen, auch gegen die dadurch entstehende Kontrolle des Staates über die Rechtsgestaltung im Familien- und Erbrecht. Diese, so die Opposition, müsse das Vorrecht der islamischen (schiitischen) Rechtsgelehrten bleiben.15

Der zuletzt im Februar 2014 vorgelegte Entwurf wurde zunächst von der schiitischen Fadila-Partei veröffentlicht und erfuhr zunächst auch Unterstützung durch andere große schiitische Parteien (Sadr; Islamic Supreme Council of Iraq, Dawa-Partei bzw. Coalition for the State of Law). Das Parlament indes lehnte den zuvor vom irakischen Kabinett bestätigten Entwurf letztlich ab. Der Gesetzesentwurf wurde auch von schiitischen Geistlichen (z.B. Großayatollah Baschir al-Nadschafi) für seine mangelhafte Formulierung kritisiert.16 In der irakischen Öffentlichkeit wurde der Gesetzesentwurf kontrovers diskutiert, vor allem in Hinblick auf die Einschränkung von Frauenrechten.16 Anlass dafür war insbesondere Artikel 16 des Gesetzesentwurfes, der – im Gegensatz zum bestehenden PSG, welches das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festlegt – die Pubertät, und damit das heiratsfähige Alter, für Mädchen auf neun bzw. für Jungen auf 15 Jahre festlegt.18 Weitreichende Folgen hätten auch Bestimmungen im Gesetzesentwurf, wonach die Jurisdiktion über Angelegenheiten des Personalstatuts den Instanzen der religiösen Stiftungen (waqf) unterstellt werden sollen. Dadurch würde den staatlichen irakischen Gerichten die Zuständigkeit über das Familienrecht schiitischer Iraker entzogen und den konfessionellen Institutionen überstellt.19

Zuletzt wurde eine erneute Initiative, ein Vorschlag zur Änderung des PSG vom 30. Oktober 201720, Mitte November 2017 vom irakischen Parlament zurückgewiesen.21

Faktisch geltende Normensysteme

„Islamischer Staat“ (IS)

Bis November 2017 kontrollierte der IS einige Territorien auf irakischem Hoheitsgebiet. Über das in diesen Gebieten geltende materielle Eherecht ist wenig bekannt. Im Internet kursierten Eheschließungsurkunden, die von IS-Behörden beglaubigt worden waren. Daraus folgt, dass der IS wohl eigene Gerichte errichtet hatte, die ein Eheregister führten. Es ist zudem davon auszugehen, dass das Ehemündigkeitsalter niedriger angesetzt war, als es mehrheitlich im gegenwärtig geltenden Recht islamisch geprägter Rechtsordnungen der Fall ist.

Quelle dieser Bemerkungen ist Videomaterial, das vom IS erstellt und ins Netz gestellt worden ist. Es ist daher mit Bedacht auszuwerten.

Den Ausführungen im Video zufolge waren Eheschließungen bei Stellen, die dem Scharia-Gericht angegliedert waren, anzumelden. Hierfür waren Dokumente zum Nachweis der Identität sowie ärztliche Atteste über das Nichtvorliegen von Krankheiten vorzulegen. Das Gericht erstellte sodann ein Formular mit allen Informationen für die Registrierung der Eheschließung. Die Ehe war in Anwesenheit des Ehemannes und der Ehefrau, des Ehevormundes der Ehefrau (walî), sowie zweier männlicher Zeugen zu schließen. Die Zustimmung des Ehevormundes stellt dabei eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe dar. Unklar bleibt, ob die Eheschließung bei Abwesenheit der Ehegatten durch ihre Vertreter (Sing. wakîl) geschlossen werden durfte. Ferner war Polygynie in den vom IS kontrollierten Gebieten zulässig und wurde von den dort tätigen Richtern auch befürwortet.

Ab November 2017 hat der IS – wie auch in Syrien – weitgehend die Kontrolle über seine Territorien verloren. Der arabisch-, deutsch- und englischsprachigen Berichterstattung zufolge verfügt der IS seit Anfang 2018 weder über Verwaltungsapparate noch über quasi-staatliche Einrichtungen.

Abgesehen von den vom IS kontrollierten Gebieten konnten aktuell keine (weiteren) faktisch geltenden Normensysteme im Irak erfasst werden. In Anbetracht der erheblichen ethnischen sowie religiösen Spaltung innerhalb des Iraks ist allerdings keinesfalls auszuschließen, dass solche bestehen. Dies wird durch Art. 41 der irak. Verfassung von 2005 bekräftigt, nach dem alle Iraker hinsichtlich der Wahl ihres Personalstatuts frei sind. Diese Wahl kann auf Grundlage des religiösen, konfessionellen oder ethnischen Zugehörigkeitsgefühls getroffen werden.

Bundesstaatliches irakisches PSG

Neben den Muslimen (PSG von 1959) unterliegen im Irak 17 unterschiedliche Religionsgemeinschaften ihren eigenen Personalstatutsgesetzen22. Darunter fallen die christlichen sowie die jüdischen Gemeinschaften23. Auf nichtmuslimische Gemeinschaften kann in den folgenden Fällen das muslimisch geprägte PSG von 1959 Anwendung finden: bei Zugehörigkeit zu einer nicht offiziell anerkannten Religionsgemeinschaft, bei einer Ehe zwischen einem Muslim und einer Christin oder Jüdin, bei einer Gesetzeslücke in den familienrechtlichen Bestimmungen der betroffenen Religionsgemeinschaft sowie im Falle der Anwendung einer ordre-public-widrigen Bestimmung.


Quellen

Al Dabbagh, Harith, Principe de la personnalité des lois de la famille en Iraq, Arab Law Quarterly 22 (2008), 3-34.

Al-Kubaisî, Ahmad, Al-wajîz fî sharh qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya wa-ta´dîlâtuhu, Bagdad 2015.

Habib, Mustafa, Underage Rage: Changes To Marriage Law Just Another Erosion Of Iraqi Women’s Rights, Niqash, www.niqash.org/en/articles/politics/5775, letzter Zugriff: 28.11.2018.

Hamoudi, Haider Ala, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 329-382.

Human Rights Watch (HRW), Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls, 17.12. 2017, www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls, letzter Zugriff: 28.11.2018.


Fußnoten

1 Gesetz Nr. 188/1959 über das Personalstatut [qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya] v. 19.12.1959/18.6.1379, GBl. Nr. 280 v. 30.12.1959/29.6.1379, 889-906.

2 Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 346.

3 Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 346.

Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 341.

Im Irak gibt es insgesamt drei katholische Gemeinschaften: die chaldäische Gemeinschaft, die armenisch-katholische Gemeinschaft und die katholische Gemeinschaft des lateinischen Ritus.

6 Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 347.

7 Gesetz Nr. 32/1947 über die Organisation der religiösen Gerichte der christlichen und mosaischen Religionsgemeinschaft [qânûn tanzîm al-mahâkim ad-dînîya li-t-tawâ`if al-masîhîya wa-l-mûsawîya] v. 16.7.1947, GBl. Nr. 2509 v. 6.8.1947.

8 Verordnung über die Bestimmungen und religiösen Regeln der Syrisch-Orthodoxen Gemeinschaft [ta´lîmât al-ahkâm wa-l-qawâ´id al-fiqhîya li-tâ`ifat as-suryân al-urthûdhuks] v. 1.1.1950, GBl. Nr. 2855 v. 1950, 28-41.

9 Gesetz Nr. 70/1931 über die Armenisch-Orthodoxe Gemeinschaft [qânûn tâ`ifat  al-arman al-urthûdhuks] v. 16.5.1931, GBl. Nr. 984 v. 23.5.1931, idF des ÄndG Nr. 87/1963 über die Verwaltung der Armenisch-Orthodoxen Gemeinschaft [qânûn idârat tâ`ifat al-arman al-urthûdhuks] v. 1.8.1963, GBl. Nr. 846 v. 22.8.1963, 386-387. 

10 Gesetz Nr. 78/1971 über die Verwaltung der Assyrischen Gemeinschaft [qânûn idârat at-tâ`ifa al-ashûrîya fî l-´irâq] v. 13.5.1971, GBl. Nr. 1996 v. 13.5.1971.

11 Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 344-345.

12 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 333 f.

13 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 333 f.

14 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 336.

15 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 337.

16 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 340-343.

17 Haider Ala Hamoudi, Understanding the Problems in Iraq’s Shi’i Draft Personal Status Law, Jurist vom 31.3. 2014, www.jurist.org/forum/2014/03/haider-hamoudi-personal-status.php, letzter Zugriff: 28.11.2018.

18 Haider Ala Hamoudi, Resurrecting Islam or Cementing Social Hierarchy? Reexamining the Codification of Islamic Personal Status Law, Arizona Journal of International and Comparative Law 33 (2016) Nr. 2, 336, 362.

19 Mustafa Habib, Underage Rage: Changes To Marriage Law Just Another Erosion Of Iraqi Women’s Rights, Niqash, www.niqash.org/en/articles/politics/5775, letzter Zugriff: 28.11.2018.

20 Mustafa Habib, Underage Rage: Changes To Marriage Law Just Another Erosion Of Iraqi Women’s Rights, Niqash, www.niqash.org/en/articles/politics/5775, letzter Zugriff: 28.11.2018.

21 Human Rights Watch (HRW), Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls, 17.12.2017, www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls, letzter Zugriff: 28.11.2018.

22 Harith Al Dabbagh, Le statut juridique des minorités non-musulmanes en Irak. Heurs et malheurs du pluralisme juridique, Annuaire droit et religions 7 (2013-2014), 341.

23 Vom Anwendungsbereich des PSG ausgenommen sind nach Art. 2 die Christen und die Juden, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

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