Bestimmungen für Drusen, Christen und Juden 

Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)1


Schlussbestimmungen

Art. 306
Die Bestimmungen dieses Gesetzes [siehe: Das syrische Personalstatutsgesetz: Eherecht sowie Das syrische Personalstatutsgesetz: Abstammungs- und Sorgerecht] finden auf alle Syrer Anwendung, soweit sie nicht durch die folgenden beiden Artikel davon ausgenommen sind.

Art. 307
Für die Religionsgemeinschaft der Drusen gelten keine Bestimmungen, die dem Folgenden widersprechen:

(a) Der Richter muss die Ehefähigkeit der Vertragschließenden und das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen vor der Eheschließung prüfen.
(b) Die Polygynie ist nicht zulässig.
(c) Die Bestimmungen über den Verwünschungseid (li´ân) und die Milchverwandtschaft (ridâ´) sind auf die Mitglieder der Religionsgemeinschaft nicht anwendbar.
(d) Heiratet ein Mann eine Frau unter der Bedingung, dass sie Jungfrau ist, und stellt sich später heraus, dass sie es nicht ist, und hatte der Ehemann davon Kenntnis, bevor die Ehe vollzogen wurde, hat er im Falle einer Scheidung keinen Anspruch auf Rückerstattung der Brautgabe oder der Mitgift. Erlangt der Ehemann nach Vollzug der Ehe davon Kenntnis, hat er Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der Brautgabe, sofern er die Ehe weiterführen möchte. Ihm steht die Rückerstattung der gesamten Brautgabe und der Mitgift zu, wenn festgestellt wird, dass der Verlust der Jungfräulichkeit im Rahmen eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs erfolgte und er sich von ihr scheiden lassen möchte.
Behauptet der Ehemann bewusst wahrheitswidrig, dass seine Frau keine Jungfrau ist, und verlangt die Ehefrau die Scheidung von ihm, darf sie die geleistete Brautgabe und Mitgift behalten.
(e) Wird die Ehefrau aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilt, kann der Ehemann sie verstoßen und die Rückerstattung der geleisteten Brautgabe sowie der verbliebenen Mitgift fordern. Wird der Ehemann aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs verurteilt, kann die Ehefrau die Scheidung und ihre gesamte gestundete Brautgabe verlangen.
(f) Die Scheidung erfolgt nur durch die Feststellung und das Urteil des Richters.
(g) Die geschiedene Frau darf das eheliche Leben mit ihrem früheren Mann nicht wiederaufnehmen.
(h) Das Testament zugunsten des Erben und Anderer über ein Drittel oder mehr ist durchsetzbar.
(i) Stirbt ein Abkömmling vor dem Erblasser, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und erben den Anteil, der ihm zustünde, wäre er noch am Leben.
 

Art. 308 (ÄndG Nr 76/2010 v 26.9.2010, alle Fassungen)

Auf die christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden ihre eigenen religiösen Bestimmungen über das Verlöbnis; die Ehevoraussetzungen; die Eheschließung; den Gehorsam der Ehefrau; den ehelichen Unterhalt; den Kindesunterhalt; die Nichtigkeit, Auflösung und Zerrüttung der Ehe; die Mitgift; die elterliche Sorge sowie die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge Anwendung.


 



Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.9.2010, Nr. 4 vom 7.2.2019 und Nr. 20 vom 27.6.2019.

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