Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 4: alle Fassungen


Art. 4 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis auf oder verstirbt einer, hat der andere Verlobte oder seine Erben Anspruch auf Herausgabe der bereits geleisteten Brautgabe oder deren Wert, wenn die Rückgabe der Sache selbst nicht möglich ist.
(2) Hat der Verlobte die Brautgabe in Geld geleistet und die Frau damit ihre Mitgift (jahâz) erworben und löst der Mann danach das Verlöbnis auf, hat die Frau die Wahl, den entsprechenden Geldbetrag oder die Ausstattungsgegenstände zurückzuerstatten. Löst die Frau das Verlöbnis auf, muss sie die übliche Brautgabe (mithl al-mahr) oder deren Wert erstatten.
(3) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis wegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes auf, kann er die an den anderen geleisteten Zuwendungen, sofern diese noch bestehen, oder, wenn diese nicht mehr bestehen, deren Wert am Tag des Erhalts zurückfordern, solange es keine/n dem widersprechende/n Brauch oder Vereinbarung gibt.
(4) Endet das Verlöbnis aufgrund des Todes oder aus einem Grund, den keiner der beiden Verlobten zu vertreten hat, oder wegen eines Ereignisses, welches die Eheschließung verhindert, können geleistete Zuwendungen nicht zurückgefordert werden.
(5) Resultieren aus der Auflösung des Verlöbnisses für einen der Verlobten materielle oder immaterielle Schäden, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz.


Art. 4 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Leistet der Verlobte die Brautgabe (mahr) in Geld und kauft die Frau sich hiervon ihre Ausstattung (jahâz) und tritt der Mann daraufhin von dem Verlöbnis zurück, hat die Frau die Wahl, den entsprechenden Geldbetrag oder die Ausstattung herauszugeben.
(2) Löst die Frau das Verlöbnis auf, muss sie die Brautgabe oder deren Wert zurückerstatten.
(3) Freiwillige Zuwendungen unterliegen den Vorschriften über die Schenkung (hiba).

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