2. Anzeige der Eheabsicht vor Gericht
Die Ehewilligen können dem Gericht ihre Absicht, die Ehe zu schließen, anzeigen und somit den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Eheschließung wählen.
Folgende Dokumente sind hierfür erforderlich:
(1) Bescheinigung des Ortsvorstehers (seit 2019: nicht mehr erforderlich)
(2) Auszug der Personenstandsbehörde
(3) Ärztliches Attest
(4) Erlaubnis der Militärbehörde (seit 2019: nur noch für freiwillig dienende Soldaten erforderlich)
(5) Zustimmung der Behörde für innere Sicherheit bei ausländischem Ehepartner (seit 2019: Zustimmung des Innenministeriums)
(1) Bescheinigung, die von der zuständigen Stadt- oder Provinzverwaltung bzw. vom Ortsvorsteher ausgestellt wird (seit 2019: nicht mehr erforderlich)
Diese bestätigt die Identität der Parteien und enthält Angaben über die Brautgabe.
(2) Kopie des Auszugs der Personenstandsbehörde für Einzelpersonen
Diesem ist der Personenstand der Parteien zu entnehmen.
Ausnahme: Eine Kopie des Auszugs aus dem Personenstandsregister für Palästinenser
Palästinenser, die in Syrien wohnhaft sind, müssen stattdessen folgendes Formular vorlegen:
(3) Ein ärztliches Attest über das Vorliegen oder Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten.
Das Attest soll darüber aussagen, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Eheschließung bestehen. Das Gericht kann für diese Prüfung einen Amtsarzt benennen. (ohne Abbildung)
(4) Eine Erlaubnis zur Eheschließung für wehrpflichtige Männer (von 18 bis 42 Jahren) (seit 2019: nur noch für freiwillig dienende Soldaten erforderlich)
Diese ist von der zuständigen Militärbehörde oder der zentralen Behörde in Damaskus auszustellen. (ohne Abbildung)
(5) Die Zustimmung der Behörde für innere Sicherheit (seit 2019: Zustimmung des Innenministeriums)
Diese ist nur dann erforderlich, wenn einer der Ehepartner nichtarabischer Ausländer ist. (ohne Abbildung)
Das Gericht bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eheschließung:
Die Ehe ist innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bestätigung zu schließen.