Kommentar zum syrischen Familienrecht:
Die Ehe

Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4/2019 v. 7.2.2019). Der Kommentar wurde dementsprechend überarbeitet und die erfolgten Änderungen hier aktualisiert.

1. Rechtsnatur der Ehe

Vertragscharakter
Die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Sie kommt durch Angebot (îjâb) und Annahme (qabûl) zustande (Art. 5 PSG). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar.

Die Ehe stellt den einzigen rechtlichen Rahmen für den Geschlechtsverkehr und die Fortpflanzung dar. Der Geschlechtsverkehr ohne eine Eheschließung ist nach islamischem Recht verboten und sozial stigmatisiert.

Das Angebot und die Annahme müssen klar und deutlich erklärt worden sein (Art. 6 PSG). Hierbei reichen Formulierungen, die in der jeweiligen Region gebräuchlich sind. Die annehmende Partei muss das Angebot deutlich gehört und verstanden haben. Kann eine Person nicht sprechen, so kann sie schriftlich oder durch Zeichensprache die Ehe erklären (Art. 10 PSG).

Wenn die Annahme des Angebots fehlt, kommt keine Ehe zustande. Angebot und Annahme müssen in allen Punkten übereinstimmen. Die Annahme des Angebots muss in räumlich-zeitlicher Nähe zum Angebot erklärt werden (Art. 11 Abs. 1 PSG). Jeder der beiden Ehepartner kann das Angebot zur Ehe unterbreiten.

Das Angebot darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Hierbei spielen insbesondere die dauerhaften oder temporären Eheverbote eine Rolle.

Die Stellvertretung
Die Ehe ist ein Vertrag, der beide Parteien persönlich bindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönliche Anwesenheit beider Eheschließenden bei der Eheschließung zwingend notwendig ist. Art. 8 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019 lässt ausdrücklich die Stellvertretung bei der Eheschließung zu. Dabei darf ein Stellvertreter die Person, die er vertritt, weder mit sich selbst noch mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, es sei denn, er ist ausdrücklich dazu bevollmächtigt.

Der Bevollmächtigte darf nur im Rahmen seiner Vollmacht agieren. Überschreitet er seine Vollmacht, dann hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der späteren Genehmigung des Vollmachtgebers ab. Ohne Vollmacht kann ein Dritter einen anderen nicht wirksam binden. Schließt also jemand eine Ehe für einen anderen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, ist die Ehe schwebend unwirksam, bis die unvertretene Person die Eheschließung genehmigt (Art. 9 PSG). Dies geschieht in aller Regel durch das tatsächliche Führen der Ehe.

Ist die Vollmacht auf die Eheschließung des Vollmachtgebers mit einer konkret benannten Person gerichtet, ist der Stellvertreter als Bote zu qualifizieren: Er bringt lediglich den Willen einer der Parteien zur Eheschließung zum Ausdruck. Nach dem syrischen Eherecht kann aber auch die konkrete Auswahl des Ehepartners – unter bestimmten Umständen – dem Stellvertreter überlassen werden. So kann der Vollmachtgeber zum Beispiel angeben, dass er mit einer Tochter aus einer bestimmten Familie verheiratet werden soll. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Stellvertretung im Willen. In der Praxis ist die Stellvertretung bei der Ehe in Syrien üblich und allgemein anerkannt.

Polygynie
Ein Mann kann mit bis zu vier Frauen zur gleichen Zeit die Ehe schließen. Möchte er darüber hinaus eine weitere Frau heiraten, muss er die Ehe von einer seiner Frauen durch Scheidung auflösen und den Ablauf ihrer Wartezeit abwarten (Art. 37 PSG; siehe auch: Eheverbot während der Wartezeit der Frau). Grundsätzlich ist für polygyne Eheschließungen eine gerichtliche Einwilligung erforderlich, die der Ehemann beantragen muss. Die Einwilligung des Gerichts ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die polygyne Ehe. Das Nichteinholen der Genehmigung hat vielmehr zur Folge, dass die Ehefrauen (unter bestimmten Umständen) die Scheidung beantragen können.

Beim gerichtlichen Genehmigungsverfahren prüft das Gericht, ob für die Eingehung der polygynen Ehe ein beachtlicher Grund vorliegt und ob der Ehemann gegenüber allen Frauen unterhaltsfähig ist (Art. 17 PSG). Das folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot bei polygyner Eheschließung. Was aber eine Gleichbehandlung aller Frauen im Konkreten bedeutet und welche die rechtfertigenden Gründe sind, ist aus dem Gesetz nicht eindeutig ersichtlich und muss der Praxis der Gerichte entnommen werden.

Die Gleichbehandlung (ʹadl) aller Ehefrauen ist ein zentrales Prinzip der Polygynie. In der Praxis wird allerdings hauptsächlich auf die finanzielle Gleichbehandlung abgestellt. Der Ehemann darf seine Ehefrauen nicht gegen ihren Willen im gleichen Haushalt aufnehmen. Er muss vielmehr nachweisen, dass er für alle Ehefrauen eine gleichartige Unterkunft bereitstellen kann. Dieses Recht steht jeder der Frauen zu. Ist der Ehemann eine polygyne Ehe eingegangen, ohne das Gericht zu fragen, so haben alle Frauen das Recht, einen gerichtlichen Antrag auf eine eigene gleichartige Unterkunft zu stellen. Das Gericht fordert daraufhin den Mann dazu auf, den Frauen eine gleichartige Unterkunft zu überlassen, und prüft dies. Kann oder will der Ehemann keine gleichartige Unterkunft bereitstellen, haben die Ehefrauen das Recht, gerichtlich die Auflösung der Ehe zu verlangen. Der Ehemann muss allen seinen Ehefrauen einen gleichwertigen Wohnraum zur Verfügung stellen. Art. 67 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019 bestimmt zudem explizit, dass der Ehemann mit seiner zweiten Ehefrau nur dann im selben Haushalt mit seiner ersten Ehefrau wohnen darf, wenn Letztere zustimmt.

Frauen hingegen können lediglich einen Ehemann zur gleichen Zeit ehelichen. Möchte eine Frau einen anderen Mann heiraten, muss sie sich zunächst scheiden lassen und die Wartezeit abwarten.

Ehevertragliche Vereinbarungen
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit kommt insbesondere in Art. 14 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019 zum Ausdruck. Dieser bestimmt, dass die Ehegatten ehevertragliche Vereinbarungen treffen dürfen, sofern diese dem Gesetz und dem islamischen Recht nicht widersprechen. Grundsätzlich können die Parteien privatautonom über ihr eheliches Verhältnis verfügen. So kann sich die Ehefrau das Recht ausbedingen, den Wohnort der Familie zu bestimmen oder einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Zugleich kann der Ehemann ihr eine Vollmacht erteilen, sich selbst zu scheiden. Aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Ehemann kann ein Scheidungsrecht der Ehefrau folgen.

Ihre Grenze findet die Privatautonomie der Ehegatten beim zwingenden syrischen Recht. So kann etwa eine Ehe nicht auf eine bestimmte Dauer befristet werden, wie dies zum Beispiel in schiitisch geprägten Ländern wie dem Iran möglich ist (Zeitehe).

Es kann weiterhin nicht bestimmt werden, dass die Ehe mit einer weiteren Ehefrau ungültig ist. Allerdings kann sich die Ehefrau versprechen lassen, dass der Mann keine weitere Ehe eingeht. Bricht der Mann sein Versprechen, kann die Frau ihre Ehe auflösen lassen.

Enthält der Ehevertrag eine Klausel, die dem Zweck der Ehe zuwiderläuft, dann ist lediglich die Klausel nichtig, die Ehe besteht indes weiter fort.

2. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

Willensmängel und Zwang
Die Parteien müssen ohne Zwang und in ihrem Willen frei sein. Eine durch Zwang geschlossene Ehe ist jedoch nicht nichtig, sondern fehlerhaft. Das bedeutet, dass die Ehe grundsätzlich zustande kommt, dass aber ihre Auflösung von beiden Ehegatten gefordert werden kann. Dies geht auf das islamische Recht zurück, das PSG enthält hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Auch die Rechtspraxis folgt dieser Regelung.

Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Art. 15 Abs. 1 PSG). Das Ehemündigkeitsalter wurde durch die Reform von 2019 konkretisiert. Nach Art. 16 PSG idF des ÄndG Nr. 20/2019 können Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Ehe eingehen. Dadurch wurde die Ehefähigkeit von Frauen, welche bislang mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht war, an die von Männern angepasst. Es ist allerdings möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten. Art. 18 Abs. 1 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019 legt sowohl für Männer als auch für Frauen eine Altersuntergrenze von 15 Jahren fest.

Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.

Für eine solche Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Jugendlichen müssen die Pubertät erreicht haben.
  2. Zusätzlich müssen sie auch die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen. Aus der syrischen Gerichtspraxis geht hervor, dass die geistigen Voraussetzungen weniger berücksichtigt werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob Jungen oder Mädchen, die zwar die körperlichen Merkmale der Pubertät vorweisen, körperlich auch ausreichend für den Geschlechtsverkehr entwickelt sind. Das Gericht kann eine medizinische Untersuchung der zukünftigen Ehepartner anordnen, wenn es Zweifel hat, sowohl ob die Pubertät als auch ob die körperliche Verfassung erreicht ist.
  3. Der Ehevormund (siehe auch: Der Ehevormund) muss der Eheschließung zustimmen. Dies ist in aller Regel der Vater des Kindes.
Die richterliche Ausnahme vom Ehemündigkeitsalter ist nicht mit der Genehmigung des Gerichts bei der Anzeige der Eheabsicht zu verwechseln. Dem Gericht obliegt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht nur die allgemeine Überwachung der Gesundheit der Parteien. Es hat vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob der/die Minderjährige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist.

Schließen jedoch ein Mädchen oder ein Junge, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Ehe ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht (sog. informelle Eheschließung), dann kommt die Ehe, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat, zwar zustande, sie ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden.

Schließen ein Mädchen oder ein Junge, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, eine informelle Ehe, dann kann jedermann Klage auf Aufhebung der Ehe einreichen. Eine besondere Betroffenheit, etwa durch ein Verwandtschaftsverhältnis, muss dabei nicht vorliegen.

Geschäftsunfähigkeit / Schwere Krankheit
Bei einem geistig eingeschränkten Ehepartner kann der Richter die Eheschließung gem. Art. 15 Abs. 2 PSG genehmigen, wenn eine Kommission bestehend aus Psychiatern zu dem Ergebnis kommt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt.

Ebenbürtigkeit des Ehemanns
Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten ebenbürtig sein müssen (Art. 26 Abs. 1 und 2 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Ebenbürtigkeit (kafâ`a) bezeichnet in der Dogmatik des islamischen Rechts die Parität der Ehepartner hinsichtlich ihrer Religiosität, ihrer Abstammung, ihrer sozialen und beruflichen Stellung, teilweise auch hinsichtlich ihres Vermögens und Einkommens. Ebenso ist das Alter der Ehegatten bzw. deren Altersunterschied ein Beurteilungsfaktor. Durch die Prüfung der Ebenbürtigkeit der Ehepartner sollen künftige Konflikte vermieden werden und die Ehe von Anfang an auf einen guten Weg gebracht werden.

Im syrischen Recht fehlt eine klare Definition der Ebenbürtigkeit. Art. 28 PSG bestimmt, dass sie sich nach den regionalen Vorstellungen richtet. Für die Beurteilung der Ebenbürtigkeit spielen die Religiosität und die Herkunft heute meist eine geringere Rolle. Vielmehr orientiert sich der Begriff an der finanziellen und der sozialen Stellung des Bräutigams.

Das Gesetz bestimmt die Ebenbürtigkeit als ein Recht der Frau und des Ehevormunds (Art. 29 PSG).

Das Bestehen einer Ebenbürtigkeit ist indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe. Eine Ehe, bei der die Ehepartner nicht ebenbürtig sind, ist fehlerfrei und wirksam. Jedoch hat der Ehevormund – und unter Umständen auch die Braut – das Recht, die Auflösung der Ehe durch ein Gericht zu fordern. So kann der Ehevormund die gerichtliche Auflösung der Ehe seines Mündels fordern, wenn (i) die Frau ohne seine Zustimmung geheiratet hat und (ii) der Ehemann nicht ebenbürtig ist (Art. 27 PSG). Dieses Recht steht auch der Ehefrau zu, wenn sich nach der Eheschließung herausstellt, dass der Bräutigam nicht ebenbürtig war (Art. 32 PSG). Das Recht der Frau oder ihres Ehevormundes, die Auflösung der Ehe wegen nicht vorliegender Ebenbürtigkeit zu verlangen, besteht nur bis zu einer Schwangerschaft der Ehefrau.

Der Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 31 PSG). Ist die Ebenbürtigkeit zu diesem Zeitpunkt gegeben und verliert der Ehemann sie aber im Folgenden aufgrund von Armut, Veränderung seiner Erwerbstätigkeit oder Krankheit, kann die Frau bzw. ihr Ehevormund nicht die Auflösung der Ehe beantragen.

Die Ehegatten können konkrete Angaben zur Ebenbürtigkeit ehevertraglich vereinbaren. So kann der Ehemann zum Beispiel vertraglich versichern, dass er über ein bestimmtes Einkommen oder Vermögen verfügt. Stellt sich dies als unwahr heraus, dann kann die Braut oder ihr Ehevormund bei Gericht die Auflösung der Ehe verlangen.

Brautgabe
Die Brautgabe (mahr) ist ein Vermögenswert, den der Ehemann der Ehefrau aufgrund der Eheschließung schuldet. Die Brautgabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eheschließung nach syrischem Recht, sondern eine Rechtsfolge der (wirksamen) Eheschließung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parteien die Brautgabe bei der Eheschließung festgelegt oder gar ausgeschlossen haben (Art. 53 PSG). Ist die Brautgabe nicht bei der Eheschließung vereinbart oder bestimmt worden, schuldet der Ehemann der Ehefrau die sogenannte übliche Brautgabe (Art. 61 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

3. Eheverbote

Die Eheverbote haben ihren Ursprung im islamischen Recht. Das syrische Recht hat diese übernommen und unterscheidet zwischen dauerhaften und temporären Eheverboten.

Dauerhafte Eheverbote

Blutsverwandtschaft
Verboten ist eine Ehe mit den Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit den Abkömmlingen der Eltern (den Geschwistern) und mit den Abkömmlingen ersten Grades der Großeltern (den Onkeln und Tanten) (Art. 33 PSG). Hingegen ist eine Ehe mit der Verwandtschaft zweiten Grades (Cousins und Cousinen) nach syrischem Recht zulässig und in Syrien durchaus üblich.

Milchverwandtschaft
Auch eine sogenannte Milchverwandtschaft stellt ein dauerhaftes Eheverbot dar. Das Konzept der „Milchverwandtschaft“, das aus dem islamischen Recht stammt, besagt, dass durch das Stillen eines Säuglings durch eine andere Frau als seine leibliche Mutter eine Art „Verwandtschaftsverhältnis“ entsteht, das dieselben Ehehindernisse nach sich zieht wie die Blutsverwandtschaft. Dabei reicht ein einmaliges Stillen nicht aus, vielmehr muss das Kind zu fünf zeitlich voneinander getrennten Gelegenheiten gestillt worden sein. Dabei sollte jedes Mal eine Sättigung des Säuglings erfolgt sein, unabhängig von der Milchmenge. Zudem muss das Stillen des Säuglings innerhalb der ersten zwei Lebensjahre stattgefunden haben (Art. 35 Abs. 2 PSG).

Schwägerschaft
Neben der Verwandtschaft (Bluts- oder Milchverwandtschaft) gibt es auch dauerhafte Eheverbote, die durch Schwägerschaft entstehen.

Nach Art. 34 PSG besteht ein dauerhaftes Eheverbot zwischen einem Mann und (1) der Ehefrau eines Aszendenten oder eines Deszendenten sowie mit weiteren Frauen, mit denen ein solcher Verwandter geschlechtlich verkehrt hat; (2) den Aszendenten und Deszendenten der Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehrt hat, sowie den Aszendenten seiner Ehefrau. Diese Verbote gelten dauerhaft und somit auch dann weiter, wenn die Ehe, die diese Schwägerschaft nach sich gezogen hat, aufgelöst wird.

Temporäre Eheverbote

Eheverbot während der Wartezeit der Frau
Die Wartezeit (´idda) ist ein Zeitraum nach Ausspruch der Scheidung oder nach dem Tod des Ehemannes, in dem die Ehefrau noch nicht wieder heiraten darf (Art. 121-127 PSG). Für eine geschiedene Frau beträgt sie drei Menstruationsperioden. Die Wartezeit für eine Frau, deren Ehemann gestorben ist, beträgt vier Monate und zehn Tage. Die Wartezeit einer schwangeren Frau endet mit der Geburt des Kindes. Sinn und Zweck der Wartezeit ist es sicherzustellen, dass die geschiedene oder verwitwete Frau, die eine neue Ehe eingehen möchte, nicht schwanger ist von ihrem Exmann bzw. ihrem verstorbenen Mann. Damit soll die eheliche Abstammung des Kindes geklärt werden, der sowohl im sozialen Leben in Syrien als auch im syrischen Recht eine große Bedeutung beigemessen wird.

Eheverbote aufgrund von Schwägerschaft
Es besteht ein temporäres Ehehindernis zwischen einem Mann und seiner Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau) in polygyner Konstellation (Art. 39 PSG). Eine solche Ehe ist nur möglich, wenn er seine Ehefrau geschieden hat und deren Wartezeit (´idda) abgelaufen ist oder sie verstorben ist.

Eheverbot aufgrund von Religionsverschiedenheit
Das syrische Eherecht kennt das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. So ist die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann nichtig (Art. 48 Abs. 2 PSG). Über die Gültigkeit einer Ehe zwischen einem muslimischen Mann und einer nichtmuslimischen Frau schweigt das Gesetz jedoch. Nach dem Konsens der islamischen Juristen ist eine Ehe zwischen einem Muslim und einer nichtmuslimischen Frau wirksam, sofern diese einer der zwei anderen Buchreligionen (also Christentum und Judentum) angehört.

Eheverbot nach dreifacher Verstoßungsscheidung
Das syrische Recht kennt ein temporäres Eheverbot nach dreifacher Verstoßungsscheidung. Ist die Ehe zwischen denselben Personen dreimal durch Verstoßungsscheidung aufgelöst worden, dann entsteht ein Eheverbot zwischen den Geschiedenen. Eine Wiederheirat zwischen diesen Personen ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau zuerst einen anderen Mann ehelicht und sich von diesem wieder scheiden lässt (Art. 36 PSG). Diese Regelung soll die Ehefrau schützen: Da das Scheidungsrecht grundsätzlich dem Ehemann zusteht und dieser ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangen bzw. seine Frau verstoßen kann, soll mit der Regelung willkürlichen Scheidungen vorgebeugt werden und der Mann gezwungen werden, überlegt zu handeln.

4. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

Formfreiheit
Die Ehe wird grundsätzlich formfrei geschlossen. Zwar sieht das Gesetz die Anwesenheit von Zeugen vor, eine zwingende Mitwirkung des Staates als Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe besteht allerdings nicht (siehe auch: Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe). Da der Staat ein Ordnungsinteresse an der Erfassung des Personenstandes seiner Bürger hat, sind Registrierungspflichten eingeführt worden. Diese wirken aber nur deklaratorisch.

Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, hat sich der Gesetzgeber der strafrechtlichen Sanktion bedient. Ein Imam, der informell an einer Ehe mitwirkt, die nicht vorher gerichtlich angezeigt worden ist, ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe zwischen 10.000 und 20.000 syrischen Lira zu bestrafen (Art. 470 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Dasselbe gilt für beide Vertragsparteien, den Ehevormund, den Stellvertreter und die Zeugen der Eheschließung (Art. 472 Strafgesetzbuch). In der Praxis werden diese Strafen nicht angewendet. Informelle Eheschließungen werden überhaupt nicht verfolgt.

Zeugen
Bei der Eheschließung müssen Zeugen anwesend sein. Dies sind in der Regel zwei Männer. Steht nur ein Mann als Zeuge zur Verfügung, kann dieser zusammen mit zwei Frauen die Eheschließung bezeugen. Ein Mann und eine Frau oder nur Frauen sind als Zeugen nicht zugelassen (Art. 12 PSG). Die Gesetzesänderung von 2019 führte hier eine Ausnahme ein, wenn der Vater seine volljährige und geistig reife Tochter auf ihren Wunsch hin verheiratet und sie bei der Eheschließung anwesend ist. Unter diesen Umständen ist die Eheschließung bei Anwesenheit eines einzelnen männlichen Zeugen oder zweier weiblicher Zeuginnen, zusätzlich zum Vater (dem islamischen Recht nach darf der Vater bei der Eheschließung nicht als Zeuge fungieren), wirksam (Art. 12 Abs. 2 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Die Zeugen müssen das Alter der Pubertät erreicht haben und über eine ausreichende geistige Reife verfügen. Das heißt, sie müssen „Gutes“ von „Schlechtem“ unterscheiden können. Wenn eine Person geistig eingeschränkt ist, kann sie kein Zeuge sein. Ein Zeuge muss in der Lage sein, den Vorgang der Eheschließung zu begreifen. Weiterhin müssen die Zeugen einer muslimischen Eheschließung Muslime sein. Abweichend von Stimmen in der islamischen Rechtswissenschaft gilt dies nach syrischem Recht auch, wenn ein Muslim eine Nichtmuslima heiratet. Nach der Gesetzesänderung von 2019 ist es nun auch möglich, dass einer der Zeugen der Religionsgemeinschaft der Ehefrau angehört (Art. 12 Abs. 3 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Die in klassischen islamischen Rechtstexten oft geforderte moralische Integrität der Zeugen der Eheschließung ist nach der ständigen syrischen Rechtsprechung keine Voraussetzung mehr.

Der Ehevormund
Bei Eheschließungen von 15-jährigen Jugendlichen, beschränkt Geschäftsfähigen oder geistig Eingeschränkten ist die Anwesenheit und Mitwirkung eines Ehevormundes (walî) zwingend erforderlich. Ein erwachsener Mann kann seine Ehe ohne einen Ehevormund schließen. In den unterschiedlichen Strömungen des islamischen Rechts ist es jedoch umstritten, ob eine erwachsene, voll geschäftsfähige Frau ihre Ehe ohne ihren Ehevormund schließen kann.

Die Beteiligung des Ehevormunds der Braut wird oft damit begründet, dass er helfen soll, die Interessen der Braut bei der Eheschließung wahrzunehmen. Dieses Schutzbedürfnis erwächst vor allem aus den ungleichen Scheidungsfolgen für die Ehegatten, sowohl in rechtlicher als auch in sozialer Hinsicht. Der Ehevormund hat vor allem die Aufgabe, auf eine angemessene Brautgabe zu achten, die eine wichtige vermögensrechtliche Absicherung der Ehefrau darstellt.

Das syrische Recht hat bei der Regelung des Ehevormunds für die volljährige Frau einen Mittelweg gewählt. Im Gegensatz zu der Mehrheitsmeinung im islamischen Recht, die eine Eheschließung ohne die Beteiligung des Ehevormunds als nichtig ansieht, hat die Abwesenheit des Vormunds bei der Eheschließung einer volljährigen Frau nach der ständigen syrischen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eheschließung. Eine Eheschließung, die ohne Einwilligung des Ehevormunds von einer volljährigen Frau geschlossen wird, ist wirksam. Allerdings hat der Ehevormund das Recht, die Ehe auflösen zu lassen, wenn der Ehemann der Ehefrau nicht ebenbürtig ist. Ist der Ehemann jedoch ebenbürtig, besteht für den Ehevormund keine Möglichkeit, die Ehe aufzulösen (Art. 20 PSG idF des ÄndG Nr. 20/2019). Eine Eheschließung ohne Mitwirkung des Ehevormunds kann allerdings nur informell, also ohne vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht, erfolgen.

Bei der Anzeige der Eheabsicht vor der eigentlichen Eheschließung wird der Ehevormund angehört. Er kann hierbei Gründe anführen, die gegen die Eheschließung sprechen. Sind diese unbeachtlich oder widersprechen der Wertung des Gesetzes, geht das Zustimmungsrecht des Ehevormunds auf den Richter über. Die Gründe, die der Ehevormund für seine Ablehnung der Eheschließung anführen kann, sind nicht auf die Ebenbürtigkeit des Ehemanns begrenzt. Vielmehr kann er jegliche Argumente, die gegen die Eheschließung sprechen, vorbringen.

Grundsätzlich ist der Vater der Ehevormund seiner Tochter (Art. 170 Abs. 1 PSG). Ist dieser nicht fähig, die Ehevormundschaft zu übernehmen, dann wird der Großvater väterlicherseits Ehevormund. Die weitere Reihenfolge der Ehevormunde richtet sich nach der agnatischen Erbfolge (Art. 21 PSG). Nach Art. 23 Abs. 2 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019 kann nun auch die Mutter als Ehevormund fungieren, wenn alle männlichenVerwandten aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge fehlen. Die Mutter muss dabei die Voraussetzungen zur Ehevormundschaft erfüllen. Hat die Braut keinen Ehevormund, übt der Richter die Ehevormundschaft aus (Art. 24 PSG). Weiterhin gilt die durch ihren Ehevormund ohne ihre Zustimmung geschlossene Ehe einer Minderjährigen als schwebend unwirksam. Die Ehe wird wirksam, sobald das Mädchen ihre Genehmigung ausdrücklich äußert (Art. 21 Abs. 2 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Der Ehevormund muss voll geschäftsfähig sein (Art. 22 Abs. 1 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019). Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, wird weiterhin verlangt, dass der Ehevormund und die Braut der gleichen Religion angehören. Im Gegensatz zu manchen Stimmen im islamischen Recht kann nach syrischem Recht eine Frau nicht Ehevormund werden.

5. Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe

Anzeige der Eheschließung
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen: Die Nupturienten zeigen entweder dem Gericht vorab an, dass sie die Ehe zu schließen beabsichtigen, oder sie lassen die Ehe nach der Trauung bei Gericht registrieren oder aber sie lassen die Eheschließung bzw. ihren Bestand durch das Gericht feststellen.

Diese Möglichkeiten unterscheiden sich in einer Reihe von Punkten, unter anderem den erforderlichen Unterlagen, der Einwilligung der Behörden und den zu zahlenden Gebühren.

Anzeige der Eheabsicht bei Gericht
Die Ehewilligen können dem Gericht ihre Absicht, die Ehe zu schließen, anzeigen und somit den Weg der staatlichen Mitwirkung an der Eheschließung wählen. Hierfür ist eine Reihe von Dokumenten beizubringen. Das Paar und der Ehevormund bzw. die jeweiligen Stellvertreter müssen zunächst persönlich alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Eheschließung beim zuständigen Richter des Bezirks einreichen (Art. 40 Abs. 1 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Folgende Dokumente sind einzureichen:

  • (1) Ein beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsregister, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist.
  • (2) Ein medizinischer Bericht, der bestätigt, dass die Ehegatten an keinen übertragbaren Krankheiten leiden und keine gesundheitlichen Hindernisse für die Eheschließung vorliegen. Die Überprüfung unterliegt dem Richter.
  • (3) Eine Eheschließungsgenehmigung. Dies ist lediglich für freiwillig dienende Soldaten erforderlich.
  • (4) Die Zustimmung des Innenministeriums, wenn einer der Nupturienten Ausländer ist.
Nach Prüfung dieser Dokumente und Kenntnisnahme der Ehegatten über die Bestimmungen der Ehe und der Scheidung, erteilt der Richter seine Zustimmung zur Eheschließung. Dazu hat der Richter im Zweifelsfall bis zu zehn Tage Zeit. Dabei steht dem Richter die Form der Verkündung frei (Art. 41 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019).

Die Ehe kann danach entweder privat oder im Büro des Gerichtsassistenten geschlossen werden. Sowohl im Gericht als auch außerhalb ist die Mitwirkung des Gerichtsassistenten vorgeschrieben. Wird die Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen, muss dieser in das Haus der Ehepartner kommen, um dort die Eheschließung zu dokumentieren.

Wird die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten nach gerichtlicher Zustimmung geschlossen, erlischt die Zustimmung (Art. 42 PSG). In der Praxis wird die Ehe meist sofort nach Erteilen der Zustimmung bei Gericht geschlossen.

Die durch das Gericht zu erstellende Eheschließungsurkunde hat folgende Elemente zu enthalten (Art. 44 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019):
  • (1) die vollständigen Namen und den gewählten Wohnsitz jedes Ehegatten;
  • (2) das Datum und den Ort der Eheschließung;
  • (3) die vollständigen Namen und gewählten Wohnsitze der Zeugen und Stellvertreter;
  • (4) den Betrag der sofort fälligen und der gestundeten Brautgabe sowie die Auskunft, ob der fällige Betrag bereits übergeben worden ist;
  • (5) besondere Vereinbarungen, sofern es welche gibt;
  • (6) die Unterschriften der Beteiligten und der zur Durchführung des Eheschließungsverfahrens ermächtigten Person sowie die Beglaubigung durch den Richter.
Zudem müssen gegebenenfalls darüber hinaus auch folgende Informationen in der Eheschließungsurkunde enthalten sein:
  • (1) Nummer und Datum der Einwilligung der Militärbehörde des Ehemannes.
  • (2) Nummer und Datum der Einwilligung der Behörde für innere Sicherheit im Innenministerium für den ausländischen Ehepartner.
Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde, damit der Personenstand der Parteien geändert werden kann. Die Frau wird nun in dem Personenstandsregister des Mannes eingetragen. Für die korrekte Übermittlung ist der Gerichtsassistent verantwortlich (Art. 45 Abs. 2 PSG). Die Eheleute sind bei der vorherigen Anzeige der Absicht davon befreit, die Personenstandsbehörde zu benachrichtigen.

Für dieses Verfahren fallen keine Gebühren an (Art. 46 PSG idF des ÄndG Nr. 4/2019). Bei den im Folgenden beschriebenen anderen Vorgehensweisen der Registrierung und Feststellung der Ehe entstehen im Gegensatz dazu Kosten für die Parteien. Die Kostenbefreiung soll einen Anreiz setzen, die Nupturienten zu einer Anzeige ihrer Eheabsicht zu bewegen, und verhindern, dass die Ehe informell geschlossen wird.

Registrierung der Ehe nach der Eheschließung
Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Zudem können oder wollen die Nupturienten in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Ein Bedürfnis, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht in der Praxis immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsangehörigkeitsurkunde) ausgestellt werden sollen.

Das Gesetz hat sich dieser Situation angenommen und bestimmt in Art. 40 Abs. 2 PSG, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe erfolgen darf, wenn die in Art. 40 Abs. 1 PSG festgelegten Anforderungen einer vorherigen Anzeige erfüllt sind.

Davon nimmt das Gesetz aber den Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung ist im Falle einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes die Ehe einfacher nachweisbar. In diesem Fall sind für die Registrierung nicht alle in Art. 40 Abs. 1 PSG aufgelisteten Dokumente vorzuweisen. In der Praxis sind jedoch in aller Regel die folgenden Dokumente für die nachträgliche Registrierung vorzulegen:
  • (1) Ein Auszug aus dem Personenstandsregister.
  • (2) Ein ärztliches Attest, das eine Schwangerschaft im mindestens vierten Monat bestätigt. Die Echtheit des Attests kann der Richter durch einen Amtsarzt oder durch eine Klinik überprüfen lassen.
  • (3) Sollte das Ehepaar bereits ein Kind bekommen haben, muss eine Bestätigung vom Krankenhaus oder von dem Arzt, der die Geburt begleitet hat, vorgelegt werden.
  • (4) Nummer und Datum der Einwilligung der Militärbehörde des Ehemannes.
  • (5) Für die Registrierung einer Eheschließung mit Beteiligung eines nichtarabischen ausländischen Ehegatten ist die Erlaubnis des Innenministeriums einzuholen.
Liegen diese Dokumente vor, kann die Ehe nachträglich registriert werden. Es wird dabei vermerkt, wenn die Frau schwanger bzw. das Kind schon geboren ist.

Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Gerichtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet (Art. 45 Abs. 1 PSG). Hierfür sind Gebühren zu entrichten.

Gerichtliche Feststellung über das Bestehen der Ehe
Können die Ehegatten die für die Registrierung erforderlichen Unterlagen nicht vorweisen, ist einer der Ehepartner abwesend oder wurde die Registrierung der Ehe abgelehnt, besteht die Möglichkeit, eine Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben.

Von dieser Möglichkeit wird weniger Gebrauch gemacht, vor allem weil diese Verfahren zeit- und kostenintensiver als das Anmeldungs- und das Registrierungsverfahren sind.

Einvernehmliche Klage auf Feststellung der Ehe
Grundsätzlich wird eine einvernehmliche Klage auf Feststellung der Ehe dann erhoben, wenn bestimmte Unterlagen, insbesondere die Bewilligung der Militärbehörde oder die Bescheinigung über die Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung müssen die Ehepartner dann, falls persönlich anwesend, die Eheschließung bestätigen. Außerdem werden sie nach dem Datum der Eheschließung, der festgelegten Brautgabe und möglichen Kindern, die aus der Ehe stammen, befragt.

Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht. Stellt sich später heraus, dass die Angaben nicht stimmen, sind Rechtsmittel gegen das erste Feststellungsurteil zulässig.

Schließlich erlässt das Gericht ein Feststellungsurteil. Dieses kann gegenüber der Verwaltung oder in anderen Gerichtsprozessen als Beweis über das Vorliegen der Eheschließung genutzt werden. Normalerweise wird das Verfahren während einer Sitzung des Gerichts abgeschlossen.

Feststellung der Ehe im Streitfall
Besteht Streit über das Bestehen der Ehe, streitet zum Beispiel einer der Ehegatten die Eheschließung ab oder lehnt die Registrierung der Ehe ab, kann ein Ehegatte nicht persönlich vor Gericht erscheinen oder ist er verstorben, bevor die Ehe registriert werden konnte, kann der andere Ehepartner eine Klage auf Feststellung der Ehe stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichts trägt derjenige, der die Gültigkeit und den Vollzug der Ehe behauptet, die Beweislast. Der Zeugenbeweis ist zugelassen, was insbesondere bei Tod eines der Ehepartner wichtig ist. Im Gegensatz zu anderen Verfahren ist selbst der Beweis vom Hörensagen zulässig.

Die Zeugen müssen nur die Eheschließung an sich bezeugen können. Nicht erforderlich ist, dass sie mit allen Details der Eheschließung vertraut sind. So etwa entschied das Kassationsgericht, dass die Zeugen nicht den Betrag der Brautgabe kennen müssen. Die genaue Bestimmung der Brautgabe, so das Gericht, sei keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Eheschließung.

Die gerichtliche Feststellung der Ehe im Streitfall kann in der Praxis langwierig und mit hohen Kosten verbunden sein.

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