Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Viertes Buch: Die Rechtsfähigkeit und die Vertretung nach islamischem Recht


Art. 173: alle Fassungen


Art. 173
(ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
Das Gericht entzieht oder beschränkt die Vermögenssorge, wenn das Vermögen des Minderjährigen etwa durch Misswirtschaft gefährdet ist oder wenn eine solche Gefährdung zu befürchten ist. Der Richter kann einzelne dem Vermögenssorgenden obliegende Aufgaben der zur Personensorge berechtigten Person übertragen, wenn er feststellt, dass das Kindeswohl dies erfordert und der Vermögenssorgende angehört wurde.


Art. 173 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Das Gericht entzieht oder beschränkt die Vermögenssorge, wenn das Vermögen des Minderjährigen etwa durch Misswirtschaft gefährdet ist oder wenn eine solche Gefährdung zu befürchten ist.

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