Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
Art. 46: alle Fassungen
Art. 46 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens, seine behördliche oder gerichtliche Registrierung sowie die Übergabe der Brautgabe ist gebührenfrei.
Art. 46 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens ist gebührenfrei.