Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
Art. 41: alle Fassungen
Art. 41 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Der Richter stimmt der Eheschließung unverzüglich zu, wenn die im vorigen Artikel genannten Unterlagen vollständig sind und er sich der Kenntnisnahme der Ehegatten über die Bestimmungen der Ehe und der Scheidung vergewissert hat. In Zweifelsfällen verschiebt der Richter ihre Verkündung [Anm. d. Übers.: die Verkündung der richterlichen Zustimmung zur Eheschließung] um zehn Tage. Die Art der Verkündung steht dem Richter frei.
Art. 41 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, stimmt der Richter der Eheschließung sofort zu. In Zweifelsfällen verschiebt er sie [Anm. d. Übers.: die Zustimmung zur Eheschließung] um zehn Tage zum Zwecke ihrer Bekanntmachung. Die Art der Bekanntmachung steht dem Richter frei.