Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
Art. 26: alle Fassungen
Art. 26 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Voraussetzung für die bindende Wirkung (luzûm) der Ehe ist:
(1) dass der Mann der Frau ebenbürtig ist;
(2) dass die Frau dem Mann ebenbürtig ist, falls der Mann sich bei seiner Eheschließung ohne Beschränkungen vertreten lässt.
Art. 26 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die bindende Wirkung (luzûm) der Ehe setzt voraus, dass der Mann der Frau ebenbürtig (kuf`) ist.